Was muss ich bei der Videosprechstunde als PiA beachten?
Viele Institute haben keinen Vertrag mit den Kassenärztlichen Vereinigungen, dennoch haben viele Institute individuelle Vereinbarungen mit den Krankenkassen, sodass es sein kann, dass an Ihrem Institut Videosprechstunden möglich sind. Bitte setzen Sie sich mit Ihrem Institut in Verbindung!
* Sonderregelungen für niedergelassene Psychotherapeut*innen, die unbegrenzt Videobehandlungen ermöglichten und zuletzt bis Ende März 2022 verlängert worden waren, laufen nun zum 1. April 2022 aus.
Seit dem 1. Juli 2022 gilt die Obergrenze von 30 Prozent für alle per Video möglichen Leistungen der Richtlinien-Psychotherapie. Sie bezieht sich somit auf die Gesamtpunktzahl der im Quartal von einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten abgerechneten Gebührenordnungspositionen des Kapitels 35, die grundsätzlich als Videobehandlung durchgeführt werden dürfen.
Nicht per Video durchgeführt werden dürfen Psychotherapeutische Sprechstunden (GOP 351519, probatorische Sitzungen (GOP 35150) und die Hypnose. Dies verbietet die Psychotherapievereinbarung, die damit der Musterberufsordnung der PP und KJP folgt, dass Eingangsdiagnostik und Aufklärung im persönlichen Kontakt zu erfolgen haben.
Ausgenommen von der neuen Regelung zur Obergrenze ist die Akutbehandlung (GOP 35152). Diese Einzelleistung darf über alle Patient*innen im Quartal betrachtet weiterhin nur zu 30 Prozent per Video stattfinden.
Weitere Informationen dazu finden Sie bei der KBV.
Momentan können wir Ihnen nur raten, sprechen Sie mit Ihrem Institut und versuchen Sie, eine gemeinsame Lösung zu finden. Sobald es dazu konkrete Lösungen gibt, werden wir Sie hier informieren.
Diese Frage wird von den einzelnen Länderkammern in der Berufsordnung geregelt, deshalb müsste man im Einzelfall auch dort nachlesen. Meistens ist die Behandlung von Patient*innen, auch per Video, grundsätzlich nicht von zu Hause aus erlaubt.
„Grundsätzlich“ bedeutet aber immer, dass es Ausnahmen geben kann mit gutem Grund. Und ein solcher guter Grund ist definitiv beispielsweise bei Quarantäne der Psychotherapeut*in und Indikation der Fortführung einer notwendigen psychotherapeutischen Behandlung der Patient*innen gegeben.
Achten Sie gegebenenfalls darauf, dass Sie ungestört und Ihre privaten Räume geschützt sind.
Die Nutzung des privaten Rechners ist erlaubt, da die von der KV zertifizierten Video-Sprechstundendienste nichts auf dem Rechner speichern und die Übertragungen komplett verschlüsselt sind.
Als PiA ist hier jedoch auch zu beachten, dass, wie in der sonstigen ambulanten Behandlung auch, immer ein Ansprechpartner kontaktierbar sein muss. Die Behandlungen der PiA werden ja „unter Aufsicht“ durchgeführt.
Seit dem 1. Juli 2022 gilt die Obergrenze von 30 Prozent für alle per Video möglichen Leistungen der Richtlinien-Psychotherapie. Sie bezieht sich somit auf die Gesamtpunktzahl der im Quartal von einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten abgerechneten Gebührenordnungspositionen des Kapitels 35, die grundsätzlich als Videobehandlung durchgeführt werden dürfen.
Nicht per Video durchgeführt werden dürfen Psychotherapeutische Sprechstunden (GOP 351519, probatorische Sitzungen (GOP 35150) und die Hypnose. Dies verbietet die Psychotherapievereinbarung, die damit der Musterberufsordnung der PP und KJP folgt, dass Eingangsdiagnostik und Aufklärung im persönlichen Kontakt zu erfolgen haben.
Ausgenommen von der neuen Regelung zur Obergrenze ist die Akutbehandlung (GOP 35152). Diese Einzelleistung darf über alle Patient*innen im Quartal betrachtet weiterhin nur zu 30 Prozent per Video stattfinden.
Weitere Informationen dazu finden Sie bei der KBV.
(Aktualisiert: 16.01.2023)