Wie ist die Isolationspflicht aktuell geregelt?
(Aktualisisert: 16.01.2023)
(Aktualisisert: 16.01.2023)
Nach Auskunft der Justitiarin der KV Niedersachsen lautet die Antwort nein. Denn alle Vertragsärzte und – psychotherapeut*innen seien verpflichtet, im Rahmen der Zulassung GKV-Versicherte nach Maßgabe der gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen zu behandeln. Gemäß § 13 Absatz 7 Satz 3 BMV-Ä dürften sie die Behandlung Versicherter nur in begründeten Fällen ablehnen. Nach der Rechtsprechung des BSG (z.B. Urteil vom 14.03.2001, AZ: B 6 KA 54/00) sei diese Vorschrift restriktiv auszulegen. Das BSG nenne demnach als zulässige Gründe die Störung eines Vertrauensverhältnisses zwischen Ärzt*innen und Patient*innen. Wann eine „Störung des Vertrauensverhältnisses“ anzunehmen sei, sei eine Wertungsfrage und aufgrund der Umstände des konkreten Einzelfalles zu entscheiden.
Da der Gesetzgeber bislang keine Impfpflicht für alle normativ festgelegt habe, könne aber nicht davon ausgegangen werden, dass Behandelnde pauschal ohne weitere Gründe die Behandlung von nicht geimpften Patienten ablehnen dürfen. Das BSG habe mehrfach klargestellt, dass Vertragsärzt*innen und –psychotherapeut*innen zur Erbringung der vertragsärztlichen Leistung im Rahmen der bestehenden Rechtsnormen verpflichtet seien (u.a. BSG Urteil vom 30.11.2016, AZ: B 6 KA 38/15 R). Ein Verstoß gegen die Behandlungspflicht begründe eine Verletzung des Sachleistungsprinzips. Vertragsärzt*innen und –psychotherapeut*innen seien daher nicht frei darin zu betreuen, wen sie wollten.
Das ist zumindest denkbar, wenn Sie im Zusammenhang mit der Pandemie Vorsichtsmaßnahmen unterlassen, und sich Patient*innen daraufhin infizieren. Es gab in der Vergangenheit bereits Urteile, nach denen Ärzte Schadenersatz leisten mussten, weil sie Hygienevorschriften missachtet haben. Wie Gerichte aufgrund der aktuellen Situation entscheiden würden, lässt sich aktuell allerdings nicht absehen.
Eine Schließung ist erstmal nicht erforderlich. Es wird empfohlen, Mitarbeiter*innen, die Kontakt zu erkrankten Patient*innen hatten, eine Isolation zu ermöglichen.
Seit dem Mai 2022 hat das RKI die Empfehlung für die Quarantänezeit angepasst. Es gilt die Fünf-Tage-Regel: Nach fünf Tagen sollen Quarantäne und Isolation enden, wenn ein negativer PCR- oder Schnelltest vorliegt.
(Stand: 16.01.2023)
Nach den Empfehlungen des RKI gilt: alle Räume, alle Flächen, Gegenstände und Sanitäreinrichtungen mindestens arbeitstäglich, bei evtl. Kontamination bzw. nach Behandlung eines*r Patient*in mit Corona-Verdacht sofort.
Im Falle eines Verdachts oder einer bestätigten Infektion können PP und KJP zur Meldung und damit zur Durchbrechung der Schweigepflicht verpflichtet sein.
Es sind insoweit die Meldepflichten des Infektionsschutzgesetzes zu beachten (https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg)
Wir als PP und KJP sind nur zur Meldung verpflichtet sind, wenn
1. ein begründeter Verdacht nach den Kriterien des Robert Koch-Instituts besteht und
2. noch kein Arzt hinzugezogen wurde.
Es besteht aufgrund dieser Bestimmungen keine Pflicht für PP und KJP die Patientinnen und Patienten aktiv auf den Verdacht einer Covid-19-Erkrankung hin zu befragen oder gar zu untersuchen.
Sollte eine Patientin oder ein Patient Ihnen von Symptomen, die durch das Coronavirus ausgelöst werden, berichten oder Ihnen mitteilen, dass Kontakt mit einem bestätigten Fall einer SARS-CoV-2-Infektion bestand bzw. kürzlich ein Aufenthalt in einem Risikogebiet stattgefunden hat, sollten Sie im ersten Schritt klären, ob bereits ein Arzt / eine Ärztin hinzugezogen wurde. Ist dies bereits erfolgt, besteht für Sie kein weiterer Handlungsbedarf. Sollte eine ärztliche Abklärung nicht erfolgt sein oder diese von dem Patienten/ der Patientin abgelehnt werden, besteht eine Meldepflicht an das zuständige Gesundheitsamt. Eine solche Meldung muss gemäß Gesetz/Verordnung erfolgen und stellt keine Verletzung der Schweigepflicht dar. Sie sollten allerdings den Patienten / die Patientin hierüber unterrichten.
Anleitungen für das richtige Händewaschen – abgestimmt auf verschiedene Altersgruppen und in verschiedenen Sprachen verfügbar – finden Sie zum Herunterladen auf den Seiten der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung.
Die Bundeszentrale bietet außerdem hier Aufkleber, Plakate und Broschüren zur Hygiene allgemein, die besonders für KJP-Praxen geeignet sind.
Für die spezielle Situation in Kinder- und Jugendlichentherapiepraxen hat unser Vorstandsmittglied Frau Sartorius hilfreiche Vorsorgetipps aus Ihrem Praxisalltag zusammengestellt: Empfehlungen zur Ansteckungsvermeidung in KJP-Praxen.
Der bvvp hat im internen Mitgliederbereich für Sie zudem das bvvp Info kompakt zu Hygiene hinterlegt.
Die gibt es: Weiterführende Links finden Sie unten.
Generell gilt weiterhin: Soweit es die äußeren Umstände erlauben, müssen wir Psychotherapeut*innen physisch für Patientinnen und Patienten erreichbar bleiben. Insbesondere in Akutfällen und gerade in Zeiten, die die psychische Belastbarkeit zunehmend herausfordern, ist eine therapeutische Konstante auch vor Ort besonders wichtig, betont die KBV. Die Durchführung von Gruppentherapien ist weiterhin zulässig, da es sich hierbei um medizinisch notwendige Maßnahmen handelt. Ob eine Durchführung weiterhin zumutbar ist, müssen wir Therapeut*innen selbst abwägen. Das heißt natürlich: kritisch prüfen, ob es unter Beachtung des Infektionsschutzes möglich ist. Um Infektionsrisiken in den Praxen zu reduzieren (z. B. durch Hygiene-Regeln), sind entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Hilfreiche Informationen sind auf den Informationsseiten der KBV, der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) und des Robert Koch-Institutes (RKI) zu finden:
› Allgemeine Informationen zu Hygiene-Regeln des BZgA
› Informationsseite der KBV zum Coronavirus
› Informationsseite der KBV zur Videosprechstunde
› Häufige Fragen beantwortet das RKI
Der bvvp hat im internen Mitgliederbereich für Sie zudem das bvvp Info kompakt zu Hygiene hinterlegt.
Aktualisiert: 09.01.2023