Kann ich eigentlich Patient*innen in meiner Praxis abweisen, die nicht vollständig geimpft sind?
Das ist zumindest denkbar, wenn Sie im Zusammenhang mit der Pandemie Vorsichtsmaßnahmen unterlassen, und sich Patient*innen daraufhin infizieren. Es gab in der Vergangenheit bereits Urteile, nach denen Ärzte Schadenersatz leisten mussten, weil sie Hygienevorschriften missachtet haben. Wie Gerichte aufgrund der aktuellen Situation entscheiden würden, lässt sich aktuell allerdings nicht absehen.
Eine Schließung ist erstmal nicht erforderlich. Es wird empfohlen, Mitarbeiter*innen, die Kontakt zu erkrankten Patient*innen hatten, eine Isolation zu ermöglichen.
Seit dem Mai 2022 hat das RKI die Empfehlung für die Quarantänezeit angepasst. Es gilt die Fünf-Tage-Regel: Nach fünf Tagen sollen Quarantäne und Isolation enden, wenn ein negativer PCR- oder Schnelltest vorliegt.
(Stand: 16.01.2023)
Nach den Empfehlungen des RKI gilt: alle Räume, alle Flächen, Gegenstände und Sanitäreinrichtungen mindestens arbeitstäglich, bei evtl. Kontamination bzw. nach Behandlung eines*r Patient*in mit Corona-Verdacht sofort.
Anleitungen für das richtige Händewaschen – abgestimmt auf verschiedene Altersgruppen und in verschiedenen Sprachen verfügbar – finden Sie zum Herunterladen auf den Seiten der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung.
Die Bundeszentrale bietet außerdem hier Aufkleber, Plakate und Broschüren zur Hygiene allgemein, die besonders für KJP-Praxen geeignet sind.
Für die spezielle Situation in Kinder- und Jugendlichentherapiepraxen hat unser Vorstandsmittglied Frau Sartorius hilfreiche Vorsorgetipps aus Ihrem Praxisalltag zusammengestellt: Empfehlungen zur Ansteckungsvermeidung in KJP-Praxen.
Der bvvp hat im internen Mitgliederbereich für Sie zudem das bvvp Info kompakt zu Hygiene hinterlegt.
Die gibt es: Weiterführende Links finden Sie unten.
Generell gilt weiterhin: Soweit es die äußeren Umstände erlauben, müssen wir Psychotherapeut*innen physisch für Patientinnen und Patienten erreichbar bleiben. Insbesondere in Akutfällen und gerade in Zeiten, die die psychische Belastbarkeit zunehmend herausfordern, ist eine therapeutische Konstante auch vor Ort besonders wichtig, betont die KBV. Die Durchführung von Gruppentherapien ist weiterhin zulässig, da es sich hierbei um medizinisch notwendige Maßnahmen handelt. Ob eine Durchführung weiterhin zumutbar ist, müssen wir Therapeut*innen selbst abwägen. Das heißt natürlich: kritisch prüfen, ob es unter Beachtung des Infektionsschutzes möglich ist. Um Infektionsrisiken in den Praxen zu reduzieren (z. B. durch Hygiene-Regeln), sind entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Hilfreiche Informationen sind auf den Informationsseiten der KBV, der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) und des Robert Koch-Institutes (RKI) zu finden:
› Allgemeine Informationen zu Hygiene-Regeln des BZgA
› Informationsseite der KBV zum Coronavirus
› Informationsseite der KBV zur Videosprechstunde
› Häufige Fragen beantwortet das RKI
Der bvvp hat im internen Mitgliederbereich für Sie zudem das bvvp Info kompakt zu Hygiene hinterlegt.
Aktualisiert: 09.01.2023