FAQ zur Impfpflicht

Wie lange gilt man als genesen?
Seit dem 15.01.2022 läuft der Genesenstatus schon nach drei Monaten ab dem Datum des positiven PCR-Tests aus. Laut Verordnung ist der Genesenennachweis frühestens 28 Tage nach Abnahme des positiven Tests gültig. Nach Ablauf der 90 Tage wird eine Auffrischungsimpfung empfohlen.
Gibt es noch eine Impfpflicht für Psychotherapeut*innen?

Nein, die Regelung zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht (Regelung des § 20a IfSG) ist am 31.12.2022 ausgelaufen. Eine Neuauflage ist derzeit nicht vorgesehen.

Stand: 16.01.2023

Kann ich eigentlich Patient*innen in meiner Praxis abweisen, die nicht vollständig geimpft sind?

Nach Auskunft der Justitiarin der KV Niedersachsen lautet die Antwort nein. Denn alle Vertragsärzte und – psychotherapeut*innen seien verpflichtet, im Rahmen der Zulassung GKV-Versicherte nach Maßgabe der gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen zu behandeln. Gemäß § 13 Absatz 7 Satz 3 BMV-Ä dürften sie die Behandlung Versicherter nur in begründeten Fällen ablehnen. Nach der Rechtsprechung des BSG (z.B. Urteil vom 14.03.2001, AZ: B 6 KA 54/00) sei diese Vorschrift restriktiv auszulegen. Das BSG nenne demnach als zulässige Gründe die Störung eines Vertrauensverhältnisses zwischen Ärzt*innen und Patient*innen. Wann eine „Störung des Vertrauensverhältnisses“ anzunehmen sei, sei eine Wertungsfrage und aufgrund der Umstände des konkreten Einzelfalles zu entscheiden.

Da der Gesetzgeber bislang keine Impfpflicht für alle normativ festgelegt habe, könne aber nicht davon ausgegangen werden, dass Behandelnde pauschal ohne weitere Gründe die Behandlung von nicht geimpften Patienten ablehnen dürfen. Das BSG habe mehrfach klargestellt, dass Vertragsärzt*innen und –psychotherapeut*innen zur Erbringung der vertragsärztlichen Leistung im Rahmen der bestehenden Rechtsnormen verpflichtet seien (u.a. BSG Urteil vom 30.11.2016, AZ: B 6 KA 38/15 R). Ein Verstoß gegen die Behandlungspflicht begründe eine Verletzung des Sachleistungsprinzips. Vertragsärzt*innen und –psychotherapeut*innen seien daher nicht frei darin zu betreuen, wen sie wollten.