Wie soll ich damit umgehen, wenn ein*e Patient*in ein Attest vom Arzt hat, dass keine Maskenpflicht bestünde?
(Aktualisiert: 16.01.2023)
(Aktualisiert: 16.01.2023)
Regelmäßiges Lüften kann das Risiko einer Infektion mit SARS-CoV-2 deutlich reduzieren. Die Kommission Innenraumlufthygiene (IRK) am Umweltbundesamt hat eine aktuelle Stellungnahme zum richtigen Lüften herausgegeben.
Auch wenn sich die Hinweise nicht explizit auf Therapieräume beziehen, lässt sich einiges für die Praxis daraus ableiten: Stellungnahme der Kommission Innenraumlufthygiene am Umweltbundesamt.
Die Pressemitteilung lesen Sie hier: Umweltbundesamt Pressemitteilung: richtiges Lüften reduziert Risiko der Sars-Cov-2-Übertragung
Mitglieder finden alle relevanten Informationen zum Thema Hygiene in der psychotherapeutischen Praxis in einem ausführichen Info Kompakt auf den internen Seiten unserer Homepage unter „Mein bvvp“.
(Aktualisiert: 16.01.2023)
Am 8. September 2022 hat der Deutsche Bundestag ein neues COVID-19-Schutzgesetz (BT-DR 20/2573) beschlossen. Laut Informationen der BPtK gilt in psychotherapeutischen Praxen ab dem 1. Oktober 2022 bis zum 7. April 2023 eine Maskenpflicht. Vorgeschrieben wird eine FFP2-Maske oder vergleichbare Maske. Ausnahmen von der Maskenpflicht sind möglich, unter anderem, wenn das Tragen der Maske der Behandlung entgegensteht. Praxisinhaber*innen müssen außerdem dafür sorgen, dass sie weitere Hygieneregeln entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI) beachten und einhalten.
Bundestag und Bundesrat haben zudem eine erneute Änderung des Infektionsschutzgesetzes beschlossen. Die neuen Regelungen sind befristet vom 01.10.2022 bis April 2023.
Die Maßnahmen sind in zwei Stufen gegliedert. Bei Stufe 1, der sogenannten „Grundvorsorgestufe“ (tritt ab 01.10.22 in Kraft) gilt in allen Praxen eine FFP2–Maskenpflicht für die Patient*innen. Genesene und mindestens dreifach geimpfte Personen sind von der Maskenpflicht befreit, falls Impfung und/oder Infektion nicht länger als drei Monate zurückliegen. Phase 2 tritt in Kraft, wenn es eine „besonders bedrohliche Entwicklung“ geben sollte.
Weitere Informationen finden Sie auch unter:
https://www.bptk.de/maskenpflicht–in–psychotherapeutischen–praxen/
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze–und–verordnungen/ifsg.html
Regeln der einzelnen Bundesländer sind hier zu finden:
https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/corona-bundeslaender-1745198
Stand: 16.01.2023
Die Corona-Regeln sind weitgehend weggefallen. Ein Basis-Schutz wie die Maskenpflicht in Krankenhäusern, Arztpraxen oder Pflegeeinrichtungen bleibt jedoch weiterhin bestehen. Gleichzeitig können lokal begrenzt strengere Regelungen gelten. Die unterschiedliche Regelungen, welche Form von Maske in den einzelnen Bundesländern getragen werden muss, können Sie auf der Internetseite der Bundesregierung einsehen.
Wie man die Masken richtig verwendet, darüber gibt das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) Auskunft.
Die Unterschiede der einzelnen Masken-Arten (OP, FFP2, etc.), was zu beachten ist, hat der NDR zusammengefasst.
Die Maske gilt, laut Robert-Koch-Institut, nur als zusätzlicher Schutz, ist also auf keinen Fall ein Ersatz dafür, dass man den sicheren Abstand von mindestens 1,5 Meter und die weiteren Hygieneregeln einhält.
Stand: 16.01.2023
Ab dem 1. Oktober 2022 bis zum 7. April 2023 gilt mit dem am 08.09.2023 vom Deutschen Bundestag beschlossenen COVID-19-Schutzgesetz (BT-DR 20/2573) in psychotherapeutischen Praxen eine Maskenpflicht. Vorgeschrieben wird eine FFP2-Maske oder vergleichbare Masken.
Die unterschiedliche Regelungen in den einzelnen Bundesländern können Sie auf der Internetseite der Bundesregierung einsehen.
Eine Maske ersetzt NICHT den Mindestabstand, regelmäßiges Lüften bleibt ohnehin weiterhin unabdingbar ist.
Generell gilt: Bei der Frage nach dem Umgang mit der Mund-Nase-Maske sollten Sie die offiziellen Informationen der Länder und Kommunen ebenso berücksichtigen wie die Empfehlungen und Hinweise der Psychotherapeutenkammern und Kassenärztlichen Vereinigungen in Ihrer Region und sich mit Ihren Patient*innen über Ihr jeweiliges Schutzbedürfnis verständigen.
Stand: 16.01.2023