FAQ zur Videosprechstunde

Gibt es Sonderregelungen für die Videobehandlung?
Die Corona-Sonderregeln sind zum zweiten Quartal 2022 ausgelaufen. Das bedeutet:
  1. Behandlungen per Video unterliegen wieder einer doppelten Begrenzung.
  2. Maximal 30 Prozent aller Fälle in einer Praxis dürfen ausschließlich per Video behandelt werden
  3. Maximal 30 Prozent einer Abrechnungsziffer über alle Patient*innen betrachtet dürfen per Video erbracht werden. Diese Obergrenze gilt also je Gebührenordnungsposition (GOP) und Quartal.
  4. Psychotherapeutische Sprechstunden und probatorische Sitzungen dürfen nicht mehr per Video erbracht werden.
Seit dem 1. Juli 2022 gilt die Obergrenze von 30 Prozent für alle per Video möglichen Leistungen der Richtlinien-Psychotherapie. Sie bezieht sich somit auf die Gesamtpunktzahl der im Quartal von einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten abgerechneten Gebührenordnungspositionen des Kapitels 35, die grundsätzlich als Videobehandlung durchgeführt werden dürfen. Nicht per Video durchgeführt werden dürfen Psychotherapeutische Sprechstunden (GOP 351519, probatorische Sitzungen (GOP 35150) und die Hypnose. Dies verbietet die Psychotherapievereinbarung, die damit der Musterberufsordnung der PP und KJP folgt, dass Eingangsdiagnostik und Aufklärung im persönlichen Kontakt zu erfolgen haben. Ausgenommen von der neuen Regelung zur Obergrenze ist die Akutbehandlung (GOP 35152). Diese Einzelleistung darf über alle Patient*innen im Quartal betrachtet weiterhin nur zu 30 Prozent per Video stattfinden. Weitere Informationen dazu finden Sie bei der KBV.

 

Sind psychotherapeutische Videositzungen auch mit Kindern und Jugendlichen möglich?

Ja, auch mit Kindern und Jugendlichen können psychotherapeutische Einzelsitzungen per Video durchgeführt werden. Auch Bezugspersonen können einbezogen werden. Allerdings muss vor der Behandlung von Minderjährigen unter 16 Jahren eine Einwilligungserklärung der sorgeberechtigten Person(en) vorliegen. Bei Jugendlichen ab 16 Jahren genügt deren Einwilligung, wenn die Einsichtsfähigkeit gegeben ist. Die Nutzungsbedingungen einiger durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung zertifizierter Videodienstanbieter enthalten allerdings eine Klausel, dass das Angebot nur von volljährigen Personen genutzt werden kann. Wie bei jeder Videositzung muss sichergestellt werden, dass die Vertraulichkeit gewährleistet werden kann und mögliche Störfaktoren ausgeschlossen werden können, wie, dass Geschwister oder Eltern mithören können.

Die Abrechnung von Videosprechstunden ist seit 1. April 2022 nur noch im normalen Umfang möglich. Weitere Informationen dazu, finden Sie bei der KBV.

Muss ich es beantragen oder melden, wenn ich bei Privatpatient*innen die Behandlung per Video durchführe?

Nein, Sie rechnen wie gewohnt ab und dokumentieren das geänderte Setting nur in Ihrer Dokumentation.

(Aktualisiert: 16.01.2023)

Darf ich als Psychotherapeut*in in Aus-oder Weiterbildung auch Videosprechstunden durchführen?

Viele Institute haben keinen Vertrag mit den Kassenärztlichen Vereinigungen, dennoch haben viele Institute individuelle Vereinbarungen mit den Krankenkassen, sodass es sein kann, dass an Ihrem Institut Videosprechstunden möglich sind. Bitte setzen Sie sich mit Ihrem Institut in Verbindung!

* Sonderregelungen für niedergelassene Psychotherapeut*innen, die unbegrenzt Videobehandlungen ermöglichten und zuletzt bis Ende März 2022 verlängert worden waren, laufen nun zum 1. April 2022 aus.

Seit dem 1. Juli 2022 gilt die Obergrenze von 30 Prozent für alle per Video möglichen Leistungen der Richtlinien-Psychotherapie. Sie bezieht sich somit auf die Gesamtpunktzahl der im Quartal von einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten abgerechneten Gebührenordnungspositionen des Kapitels 35, die grundsätzlich als Videobehandlung durchgeführt werden dürfen.

Nicht per Video durchgeführt werden dürfen Psychotherapeutische Sprechstunden (GOP 351519, probatorische Sitzungen (GOP 35150) und die Hypnose. Dies verbietet die Psychotherapievereinbarung, die damit der Musterberufsordnung der PP und KJP folgt, dass Eingangsdiagnostik und Aufklärung im persönlichen Kontakt zu erfolgen haben.

Ausgenommen von der neuen Regelung zur Obergrenze ist die Akutbehandlung (GOP 35152). Diese Einzelleistung darf über alle Patient*innen im Quartal betrachtet weiterhin nur zu 30 Prozent per Video stattfinden.

Weitere Informationen dazu finden Sie bei der KBV.

 

Darf ich Video-Sitzungen auch von meinem privaten Rechner zu Hause durchführen?

Diese Frage wird von den einzelnen Länderkammern in der Berufsordnung geregelt, deshalb müsste man im Einzelfall auch dort nachlesen. Meistens ist die Behandlung von Patient*innen, auch per Video, grundsätzlich nicht von zu Hause aus erlaubt. 

“Grundsätzlich” bedeutet aber immer, dass es Ausnahmen geben kann mit gutem Grund. Und ein solcher guter Grund ist definitiv beispielsweise bei Quarantäne der Psychotherapeut*in und Indikation der Fortführung einer notwendigen psychotherapeutischen Behandlung der Patient*innen gegeben.

Achten Sie gegebenenfalls darauf, dass Sie ungestört und Ihre privaten Räume geschützt sind.

Die Nutzung des privaten Rechners ist erlaubt, da die von der KV zertifizierten Video-Sprechstundendienste nichts auf dem Rechner speichern und die Übertragungen komplett verschlüsselt sind.

Als PiA ist hier jedoch auch zu beachten, dass, wie in der sonstigen ambulanten Behandlung auch, immer ein Ansprechpartner kontaktierbar sein muss. Die Behandlungen der PiA werden ja „unter Aufsicht“ durchgeführt.

Seit dem 1. Juli 2022 gilt die Obergrenze von 30 Prozent für alle per Video möglichen Leistungen der Richtlinien-Psychotherapie. Sie bezieht sich somit auf die Gesamtpunktzahl der im Quartal von einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten abgerechneten Gebührenordnungspositionen des Kapitels 35, die grundsätzlich als Videobehandlung durchgeführt werden dürfen.

Nicht per Video durchgeführt werden dürfen Psychotherapeutische Sprechstunden (GOP 351519, probatorische Sitzungen (GOP 35150) und die Hypnose. Dies verbietet die Psychotherapievereinbarung, die damit der Musterberufsordnung der PP und KJP folgt, dass Eingangsdiagnostik und Aufklärung im persönlichen Kontakt zu erfolgen haben.

Ausgenommen von der neuen Regelung zur Obergrenze ist die Akutbehandlung (GOP 35152). Diese Einzelleistung darf über alle Patient*innen im Quartal betrachtet weiterhin nur zu 30 Prozent per Video stattfinden.

Weitere Informationen dazu finden Sie bei der KBV.

(Aktualisiert: 16.01.2023)

Ich biete eine Videosprechstunde an, aber teilweise muss ich wegen schlechter Internetverbindung abbrechen. Was soll ich tun?

Bitte greifen Sie zum Telefon, wenn die Technik streikt! Abgerechnet werden kann die Behandlung in diesem Fall trotzdem als Videositzung.

Bitte teilen Sie mir mit, welche Videodienstanbieter Ihnen sinnvoll erscheinen.

Bitte haben Sie Verständnis, dass wir hierzu keine Empfehlung ausspechen können. Die KBV hat eine Liste der zertifizierten Anbieter veröffentlicht.

Es macht Sinn, sich die Bedingungen der einzelnen Anbieter auf deren Homepage anzusehen. Wichtig: Zertifizierte Anbieter sind zugelassen und nachgewiesen sicher! Das ist zunächst ganz unabhängig von den Kosten.

Ob es Service- oder Qualitätsunterschiede gibt, vermögen wir leider nicht zu sagen.

Für die Videosprechstunde benötigen Sie keinen TI-Anschluss. Die technischen Voraussetzungen sind laut KBV:

  • ein Bildschirm (mindestens 3 Zoll, Auflösung von mindestens 640×480 px)
  • eine Kamera
  • ein Mikrofon
  • ein Lautsprecher bzw. ein Tonwiedergabegerät

Es muss mindestens eine Bandbreite von 2.000 kbit/s im Download zur Verfügung stehen.

Auch zur Art der notwendigen Installation lassen sich keine allgemeingültigen Aussagen machen. Die Anbieter erläutern das Vorgehen allerdings jeweils auf ihren Homepages.

 

Wie mache ich das mit der Versichertenkarte, wenn ein/e Patient/in innerhalb eines Quartals nur per Video behandelt wird?

Man muss unterscheiden zwischen bekannten und neuen Patient*innen.

  1. Bei bekannten Patient*innen legt man ein sogenanntes Ersatzverfahren an, denn die Daten sind ja schon vorhanden. Im PVS gibt es dafür den Reiter “Scheine” und dort dann die Option “Ersatzverfahren”.
  2. Bei neuen Patient*innen muss man sich die Versichertenkarte entweder in der Kamera zeigen lassen und die Daten abschreiben. Dafür gibt es dann auch die Ziffer 01444:

Zitat:

„01444 Zuschlag für die Authentifizierung eines unbekannten Patienten
Einmal im Behandlungsfall als Zuschlag zur Grundpauschale 10 Punkte = 1,08 Euro.
Da die erforderlichen Stammdaten nicht über die elektronische Gesundheitskarte automatisiert erfasst werden können, wird diese Gebührenordnungsposition zeitlich befristet bis zum 30. September 2021 in den EBM aufgenommen. Anschließend sollen neue technische Verfahren den Zusatzaufwand zu Authentifizierung in der Praxis obsolet machen.“

Oder, falls zeitnah der Erstkontakt per Telefon freigegeben wird, gibt es die Möglichkeit, dass der/die Patient/in seine Daten per Telefon oder postalisch durchgibt – und eine Kopie der Karte übermittelt.

Wo finde ich ein Formular zur Einwilligung für die Videosprechstunde?

Der bvvp hat für Sie ein Formular erstellt, das Sie Ihren Patient*innen vorlegen können: Formular Einwilligung Videosprechstunde.

Alternativ stellen die Anbieter der Videodienste ein Formular zur Verfügung.