Wurden die Corona-Sonderregelungen auch für das 1. Quartal 2021 verlängert?
- die Sprechstunden und Probatorik per Video,
- die Aufhebung der 20%-Grenzen und
- die Umwandlung von Gruppentherapie in Einzeltherapie.
Ja, sie können auch Kurzarbeitergeld beantragen.
Die Bundesagentur für Arbeit hatte in einer internen Anweisung Krankenhäuser und Arztpraxen von den Regelungen zur Kurzarbeit ausgenommen, weil diese vom COVID-19-Schutzschirm profitieren würden. Dagegen hat der Virchowbund bei Bundesarbeitsminister Heil und Bundesgesundheitsminister Spahn interveniert – mit Erfolg: Danach haben Angestellte in den Praxen von Vertragsärzten und -psychotherapeuten grundsätzlich Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Alle Anträge sollen nun im Einzelfall beschieden werden. Mehr Infos gibt auch die KBV.
Aktualisierung vom 26.08.2020: Die Koalition hat sich auf eine Verlängerung des Kurzarbeitergelds bis Ende 2021 geeinigt.
Auch das ist sicherlich denkbar, falls die Versorgung der Infizierten anders nicht mehr zu handhaben ist. Wenn aber aus gesundheitlichen Gründen eine solche Tätigkeit für Ärztinnen und Ärzte nicht möglich und zumutbar wäre, sollte auch eine Befreiung von der Zwangsverpflichtung möglich sein.