Ja, sie können auch Kurzarbeitergeld beantragen.
Die Bundesagentur für Arbeit hatte in einer internen Anweisung Krankenhäuser und Arztpraxen von den Regelungen zur Kurzarbeit ausgenommen, weil diese vom COVID-19-Schutzschirm profitieren würden. Dagegen hat der Virchowbund bei Bundesarbeitsminister Heil und Bundesgesundheitsminister Spahn interveniert – mit Erfolg: Danach haben Angestellte in den Praxen von Vertragsärzten und -psychotherapeuten grundsätzlich Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Alle Anträge sollen nun im Einzelfall beschieden werden.
Mit dem Gesetz zur Verlängerung der Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderer Leistungen und dem Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften wurden die Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld im Wesentlichen bis zum 30. Juni 2022 verlängert, so das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.