Kann ich eigentlich Patient*innen in meiner Praxis abweisen, die nicht vollständig geimpft sind?
Stand: 04.02.2021
Stand: 04.02.2021
Das ist zumindest denkbar, wenn Sie im Zusammenhang mit der Pandemie Vorsichtsmaßnahmen unterlassen, und sich Patient*innen daraufhin infizieren. Es gab in der Vergangenheit bereits Urteile, nach denen Ärzte Schadenersatz leisten mussten, weil sie Hygienevorschriften missachtet haben. Wie Gerichte aufgrund der aktuellen Situation entscheiden würden, lässt sich aktuell allerdings nicht absehen.
Eine Schließung ist erstmal nicht erforderlich. Das RKI empfiehlt in diesen Fällen jedoch, dass die Mitarbeiter, die engen Kontakt zu infizierten Patient*innen hatten, in eine 14-tägige Quarantäne gehen.
Seit dem 15.01.2022 hat das RKI die Empfehlung für die Quarantänezeit angepasst. Es gilt die Sieben-Tage-Regel: Nach sieben Tagen sollen Quarantäne und Isolation enden, wenn ein negativer PCR- oder Schnelltest vorliegt. Ohne einen solchen Test sollen Quarantäne und Isolierung jeweils zehn Tage dauern.
(Stand: 28.01.2022)
Nach den Empfehlungen des RKI gilt: alle Räume, alle Flächen, Gegenstände und Sanitäreinrichtungen mindestens arbeitstäglich, bei evtl. Kontamination bzw. nach Behandlung eines*r Patient*in mit Corona-Verdacht sofort.
Im Falle eines Verdachts oder einer bestätigten Infektion können PP und KJP zur Meldung und damit zur Durchbrechung der Schweigepflicht verpflichtet sein.
Es sind insoweit die Meldepflichten des Infektionsschutzgesetzes zu beachten (https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg)
Wir als PP und KJP sind nur zur Meldung verpflichtet sind, wenn
1. ein begründeter Verdacht nach den Kriterien des Robert Koch-Instituts besteht und
2. noch kein Arzt hinzugezogen wurde.
Es besteht aufgrund dieser Bestimmungen keine Pflicht für PP und KJP die Patientinnen und Patienten aktiv auf den Verdacht einer Covid-19-Erkrankung hin zu befragen oder gar zu untersuchen.
Sollte eine Patientin oder ein Patient Ihnen von Symptomen, die durch das Coronavirus ausgelöst werden, berichten oder Ihnen mitteilen, dass Kontakt mit einem bestätigten Fall einer SARS-CoV-2-Infektion bestand bzw. kürzlich ein Aufenthalt in einem Risikogebiet stattgefunden hat, sollten Sie im ersten Schritt klären, ob bereits ein Arzt / eine Ärztin hinzugezogen wurde. Ist dies bereits erfolgt, besteht für Sie kein weiterer Handlungsbedarf. Sollte eine ärztliche Abklärung nicht erfolgt sein oder diese von dem Patienten/ der Patientin abgelehnt werden, besteht eine Meldepflicht an das zuständige Gesundheitsamt. Eine solche Meldung muss gemäß Gesetz/Verordnung erfolgen und stellt keine Verletzung der Schweigepflicht dar. Sie sollten allerdings den Patienten / die Patientin hierüber unterrichten.
Aufschluss darüber gibt das Papier: Häusliche Isolierung von CoViD-19-Fällen mit leichtem Krankheitsbild und Verdachtsfällen, die Sie hier finden. Es informiert im Detail, was auf Quarantänepatient*innen zukommt und wie sie sich am besten verhalten, um sich und andere zu schützen. Dabei handelt es sich um eine Empfehlung der Deutschen Gesellschaft für Allgemeinmedizin und Familienmedizin an Ärzte.
Tipps bei häuslicher Quarantäne gibt aber auch zum Beispiel das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe in einem Merkblatt.
Es gilt: Patientinnen und Patienten in Quarantäne dürfen von Ihnen fernbehandelt werden. Die Psychotherapeutenkammer NRW gibt dazu noch diesen wichtigen Hinweis:
„Sollte es Anzeichen für eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung der Patientin oder des Patienten in Quarantäne geben, ist die fachlich gebotene Hilfe über die Verständigung der Polizei oder des Rettungsdienstes einzuleiten. Dabei hat unbedingt die Mitteilung zu erfolgen, dass sich die betroffene Person in Quarantäne befindet.“
Anleitungen für das richtige Händewaschen – abgestimmt auf verschiedene Altersgruppen und in verschiedenen Sprachen verfügbar – finden Sie zum Herunterladen auf den Seiten der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung.
Die Bundeszentrale bietet außerdem hier Aufkleber, Plakate und Broschüren zur Hygiene allgemein, die besonders für KJP-Praxen geeignet sind.
Für die spezielle Situation in Kinder- und Jugendlichentherapiepraxen hat unser Vorstandsmittglied Frau Sartorius hilfreiche Vorsorgetipps aus Ihrem Praxisalltag zusammengestellt: Empfehlungen zur Ansteckungsvermeidung in KJP-Praxen.
Der bvvp hat im internen Mitgliederbereich für Sie zudem das bvvp Info kompakt zu Hygiene hinterlegt.
Die Meldepflicht richtet sich für Psychotherapeut*innen nach den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes sowie der „Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht …“, kurz Verordnung CoronaVMeldeV.
Die Meldepflicht steht demnach noch vor der Schweigepflicht!!
Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
§ 1 Absatz 1 CoronaVMeldeV:
(1) Die Pflicht zur namentlichen Meldung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes wird auf den Verdacht einer Erkrankung, die Erkrankung sowie den Tod in Bezug auf eine Infektion ausgedehnt, die durch das erstmals im Dezember 2019 in Wuhan/Volksrepublik China aufgetretene neuartige Coronavirus (COVID-19) hervorgerufen wird. Dem Gesundheitsamt ist in Abweichung von § 8 Absatz 3 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes die Erkrankung in Bezug auf die in Satz 1 genannte Krankheit auch dann zu melden, wenn der Verdacht bereits gemeldet wurde. Dem Gesundheitsamt ist auch zu melden, wenn sich der Verdacht einer Infektion nach Satz 1 nicht bestätigt.
Alle weiteren Bestimmungen finden Sie hier: Gesetze im Internet
Nach unserer Auffassung – und die deckt sich zum Beispiel mit der Psychotherapeutenkammer NRW – besteht für Psychotherapeut*innen keine Pflicht, Patientinnen und Patienten aktiv auf den Verdacht einer COVID-19-Erkrankung hin zu befragen. Dies bleibt ÄrztInnen überlassen. Aber natürlich könnte die Sprache auf Beschwerden und dadurch die Frage nach einer möglichen Erkrankung aufkommen.
Das RKI als zuständige Behörde hat eine eigene Unterseite mit Empfehlungen des Robert Koch Instituts zur Meldung von Verdachtsfällen von COVID-19 eingerichtet.
Wenn Sie einen Corona-Fall in Ihrer Praxis haben, müssen Sie das dem Gesundheitsamt melden. Das Gesundheitsamt entscheidet dann auch, ob Ihre Praxis geschlossen werden muss.
Die arbeitgeberseitige Fürsorgepflicht verpflichtet zur Ergreifung von Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz, soweit diese zumutbar sind. Interne Hygienevorschriften wie die Desinfektion von Türgriffen und Aufzugknöpfen in regelmäßigen Abständen können erforderlich sein. Manche Unternehmen gehen derzeit dazu über, bestimmte Betriebsabteilungen räumlich voneinander zu trennen, um im Falle einer Erkrankung an Covid-19 die Verbreitung verhindern zu können. Gut ist jetzt die Herausgabe eines Informationsblatts, in dem typische Infektionsrisiken und deren Vermeidung erklärt werden. Entsprechende Hinweise sollten sein: Regelmäßiges Händewaschen mit Seife, Ellenbogenvorhalten bei Husten und Niesen, Vermeiden von Gesichtsberührungen, usw.
Alle Menschen, die in einer psychotherapeutischen Praxis tätig sind (Inhaber*innen und Beschäftigte) müssen bis zum 15.03.2022 einen Nachweis erbringen, dass sie vollständig gegen COVID-19 geimpft oder genesen sind, oder sie müssen ein ärztliches Zeugnis über das Bestehen einer Kontraindikation gegen eine Impfung gegen Covid-19 vorlegen können. Seit dem 16.03.2022 dürfen Mitarbeiter*innen nur nach Vorlage eines solchen Nachweises eingestellt werden.
bvvp Mitglieder finden im internen Bereich der Homepage weitere Informationen im Info Aktuell zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht vom 25.01.2022.
Quelle: BRP-Maßnahmen zum Schutz von Angestellten
Einen Corona-Fall in Ihrer Praxis müssen Sie dem Gesundheitsamt melden. Das Gesundheitsamt entscheidet auch, ob Ihre Praxis geschlossen werden muss. Sollte dies der Fall sein, dann haben Sie Anspruch auf Entschädigung.
Weitere hilfreiche Informationen finden Sie auf den Seiten der KBV unter Finanzhilfen oder auch in dieser PDF: Anspruch auf Entschädigung bei untersagter Tätigkeit oder Quarantäne
des Virchowbundes: Corona und Arbeitsrecht
beim VGSD: Auch Selbststaendige und Freiberufler werden bei Quarantaene entschaedigt und allgemeiner: VGSD Themen Corona
oder bei Impulse: Coronavirus und Arbeitsrecht
Die gibt es: Links dazu finden Sie unten.
Generell gilt weiterhin: Soweit es die äußeren Umstände erlauben, müssen wir Psychotherapeut*innen physisch für Patientinnen und Patienten erreichbar bleiben. Insbesondere in Akutfällen und gerade in Zeiten, die die psychische Belastbarkeit zunehmend herausfordern, ist eine therapeutische Konstante auch vor Ort besonders wichtig, betont die KBV. Die Durchführung von Gruppentherapien ist weiterhin zulässig, da es sich hierbei um medizinisch notwendige Maßnahmen handelt. Ob eine Durchführung weiterhin zumutbar ist, müssen wir Therapeut*innen selbst abwägen. Das heißt natürlich: kritisch prüfen, ob es unter Beachtung des Infektionsschutzes möglich ist. Um Infektionsrisiken in den Praxen zu reduzieren (z. B. durch Hygiene-Regeln), sind entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Hilfreiche Informationen sind auf den Informationsseiten der KBV, der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) und des Robert Koch-Institutes (RKI) zu finden:
› Allgemeine Informationen zu Hygiene-Regeln des BZgA
› Informationsseite der KBV zum Coronavirus
› Informationsseite der KBV zur Videosprechstunde
› Hygienemaßnahmen für nicht-medizinische Einsatzkräfte (Info-Grafik des RKI):
› Häufige Fragen beantwortet das RKI
Der bvvp hat im internen Mitgliederbereich für Sie zudem das bvvp Info kompakt zu Hygiene hinterlegt.