Wie ist die Maskenpflicht in Westfalen-Lippe / NRW geregelt?
Stand: 11.11.2020
Stand: 11.11.2020
Über die allgemeinen Regeln hinaus gelten die jeweiligen Landes-Coronaverordnungen. In Hessen ist dies die Zweite Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus, Stand 02.11.2020 des Bundeslandes Hessen. Hier ist in §1a, Satz 1, Nr 2 das generelle Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung angeordnet. Allerdings heißt es dann in Satz 4 „Das Absetzen der Mund-Nasen-Bedeckung ist gestattet, soweit es für die Inanspruchnahme einer ärztlichen oder pflegerischen Dienstleistung notwendig ist.“ – Diese Notwendigkeit sollten Sie aber bei jedem/r Patienten/in dokumentieren
Wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern unterschritten wird, MUSS nach der Verordnung Maske getragen werden. Wenn PatientInnen sich hier verweigern, dürfen Sie offiziell vom Hausrecht Gebrauch machen und den Eintritt in die Praxis verweigern.
Ich selbst trage dort, wo der Abstand nicht gehalten werden kann, eine Filtermaske, so dass ich auch im Umgang mit PatientInnen ohne Maske selbst geschützt bin.
Stand: 11.11.2020
Seit 11. Mai 2020 gilt entsprechend der Bayerischen Infektionsschutz-maßnahmenverordnung (BayIfSMV) auch in psychotherapeutischen Praxen die Verpflichtung, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen (sog. Maskenpflicht). Zudem ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m eingehalten werden kann.
Zur Maskenpflicht gibt es in der Verordnung folgende allgemeine Ausnahmen:
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in einem Verfahren allerdings anerkannt, dass das therapeutische Behandlungsziel von psychotherapeutischen Behandlungen durch das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf Seiten der Therapeuten und/oder der Patienten gefährdet sein kann. Daher bedürfe es zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit der Maskenpflicht neben den in § 1 BayIfSMV geregelten allgemeinen Ausnahmen (z.B. gesundheitliche Gründe) eines weiteren speziellen Ausnahmetatbestands. Ein solcher sei in § 12 Abs. 3 BayIfSMV formuliert. Danach entfällt die Maskenpflicht in Praxen auch, „soweit die Art der Leistung sie nicht zulässt“.
Die Einschätzung der Psychotherapeutenkammer Bayern dazu:
Die Abdeckung des Mund-Nase-Bereiches des Gesichtes stellt aus fachlicher Sicht eine Beeinträchtigung psychotherapeutischer Behandlungen dar. Die Abdeckung von Mund und Nase kann für manche Patient*innen verunsichernd wirken, die erforderliche Einschätzung kritischer Entwicklungen bei Patient*innen einschränken und nonverbale Interventionsmöglichkeiten der/des Psychotherapeut*in erschweren oder unmöglich machen.
In diesen Fällen kann es sein, dass die fachlich korrekte Durchführung von Psychotherapie nicht mehr möglich ist. Eine Mund-Nase-Bedeckung steht einer psychotherapeutischen Behandlung jedoch nicht grundsätzlich entgegen.
Die / Der behandelnde Psychotherapeut*in hat daher jeweils im individuellen Fall die fachliche Einschätzung vorzunehmen, ob die erforderlichen therapeutischen Maßnahmen unter Beachtung der Maskenpflicht fachlich korrekt durchgeführt werden können. Diese Einschätzung kann zu dem Ergebnis führen, zur Gewährleistung einer fachgerechten Behandlung auf die Mund-Nasen-Bedeckung während der Sitzung verzichten zu müssen. In einem solchen Fall wäre dann auch ein informiertes Einverständnis mit der Patientin/dem Patienten bzw. deren/dessen Personensorgeberechtigten herzustellen. Im Falle der Abweichung von der Maskenpflicht sollte die jeweilige fachliche Begründung und das eingeholte Einverständnis der Patientin/des Patienten in der Patientenakte dokumentiert werden.
Stand: 11.11.2020
Prinzipiell gelten in der Praxis neben dem Infektionsschutzgesetz auch die Regeln der Landes-Corona-Verordnung von Baden-Württemberg.
Dort ist in §3, Abs.1 Nr.3 eine Maskenpflicht in den Praxen angeordnet. Kinder unter 6 Jahren müssen keine Maske tragen. Ausnahmen von der Maskenpflicht sind in §3, Abs. 2 aufgelistet.
Hier heißt es u.a. „Eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht nicht […] in Praxen und Einrichtungen nach Absatz 1 Nummer 2 und 3, sofern die Behandlung, Dienstleistung oder Therapie dies erfordert.“
Diese Erfordernis ist im Einzelfall zu dokumentieren.
Stand: 11.11.2020
Regelmäßiges Lüften kann das Risiko einer Infektion mit SARS-CoV-2 deutlich reduzieren. Die Kommission Innenraumlufthygiene (IRK) am Umweltbundesamt hat eine aktuelle Stellungnahme zum richtigen Lüften herausgegeben.
Auch wenn sich die Hinweise nicht explizit auf Therapieräume beziehen, lässt sich einiges für die Praxis daraus ableiten: Stellungnahme der Kommission Innenraumlufthygiene am Umweltbundesamt.
Die Pressemitteilung lesen Sie hier: Umweltbundesamt Pressemitteilung: richtiges Lüften reduziert Risiko der Sars-Cov-2-Übertragung
WissenschaftlerInnen des Hermann-Rietschel-Instituts der TU Berlin haben am 20.08.2020 FAQ erstellt zu den wichtigsten Fragen rund um die Lüftung von Innenräumen: FAQ zu Aersolen in Bezug auf Sars-cov-2.
Mitglieder finden alle relevanten Informationen zum Thema Hygiene in der psychotherapeutischen Praxis in einem ausführichen Info Kompakt auf den internen Seiten unserer Homepage unter „Mein bvvp“.
Die Gestaltung der Therapie fällt im Einzelfall in die Verantwortung der PsychotherapeutInnen.
Am 13.05.2020 gab die Psychotherapeutenkammer Berlin ihre Rechtsauffasung bekannt:
Die Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung hat dies in einer E-Mail vom 13.05.2020 bestätigt.
Zitate:
Den Wortlaut der SARS-CoV-2-Eindmaßnahmen, der am 20.10.2020 aktualisiert wurde, finden Sie hier.
Wir haben einen Überblick der verschiedenen Regelungen in den Bundesländern in einer Tabelle erstellt: Hier finden Sie die Übersicht der Regelungen zur Maskenpflicht .
(Stand 4.09.2020)
Das ist richtig. Sie sind, ebenso wie Ihre PatientInnen verpflichtet, in allen Praxis-Räumlichkeiten die Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, offenbar aber nicht während der Therapiesitzung – natürlich gilt das immer unter Einhaltung aller anderen Hygiene- und Abstandsregelungen.
In Artikel 1 der Verordnung der Landesregierung MV gegen das neuartige Coronavirus, Anlage 4, heißt es zu den verpflichtenden Maßnahmen:
„Es ist ein ergänzendes Konzept zur Verringerung der Aerosole-Belastung in den Räumen unterBerücksichtigung wesentlicher Faktoren wie Raumgröße und Patientendichte zu entwickeln und umzusetzen.“
„In den Praxisräumlichkeiten ist außerhalb der direkten medizinischen Behandlung zwischen den Personen ein Mindestabstand von 1,5 Meter, ausgenommen zwischen Angehörigen eines Hausstandes und Begleitpersonen Pflegebedürftiger, einzuhalten.“
„Patienten sind außerhalb der ärztlichen Konsultation verpflichtet, eine Mund-Nase-Bedeckung(zum Beispiel Alltagsmaske, Schal, Tuch) zu tragen …“
(Stand 27.12.2020 – gültig zunächst bis 10.01.2021)
Ja, es gilt eine explizite Maskenpflicht in Bayern:
Zitat:
„Für die Berufsausübung von Psychotherapeut*innen ergeben sich mit Wirkung ab 11. Mai 2020 insbesondere folgende wichtige Änderungen:
Die Verpflichtung, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen (sog. Maskenpflicht) gilt dann auch in psychotherapeutischen Praxen. Zudem ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m eingehalten werden kann.
Zur Maskenpflicht gibt es in der Verordnung folgende allgemeine Ausnahmen:
Die Maskenpflicht in der Praxis entfällt nach der Verordnung zudem, soweit die Art der Leistung sie nicht zulässt.
Dazu hat die Psychotherapeutenkammer in Bayern folgende Einschätzung: „Die Abdeckung des Mund-Nase-Bereiches des Gesichtes stellt aus fachlicher Sicht eine Beeinträchtigung psychotherapeutischer Behandlungen dar. Die Abdeckung von Mund und Nase kann für manche Patient*innen verunsichernd wirken, die erforderliche Einschätzung kritischer Entwicklungen bei Patient*innen einschränken und nonverbale Interventionsmöglichkeiten der/des Psychotherapeut*in erschweren oder unmöglich machen.
In diesen Fällen kann es sein, dass die fachlich korrekte Durchführung von Psychotherapie nicht mehr möglich ist. Eine Mund-Nase-Bedeckung steht einer psychotherapeutischen Behandlung jedoch nicht grundsätzlich entgegen.
Die / Der behandelnde Psychotherapeut*in hat daher jeweils im individuellen Fall die fachliche Einschätzung vorzunehmen, ob die erforderlichen therapeutischen Maßnahmen unter Beachtung der Maskenpflicht fachlich korrekt durchgeführt werden können. Diese Einschätzung kann zu dem Ergebnis führen, zur Gewährleistung einer fachgerechten Behandlung auf die Mund-Nasen-Bedeckung während der Sitzung verzichten zu müssen. In einem solchen Fall wäre dann auch ein informiertes Einverständnis mit der Patientin/dem Patienten bzw. deren/dessen Personensorgeberechtigten herzustellen. Im Falle der Abweichung von der Maskenpflicht sollte die jeweilige fachliche Begründung und das eingeholte Einverständnis der Patientin/des Patienten in der Patientenakte dokumentiert werden.“
Bitte schauen Sie auch in unsere anderen FAQ zur Maskenpflicht!
(Stand: 11.05.2020)
Zunächst mal, derzeit müssen alle Bürger in Deutschland im öffentlichen Nahverkehr und beim Einkaufen in Geschäften einen Nasen-Mund-Schutz tragen: Selbstgenähte Alltagsmasken (sogenannte Community-Masken) oder auch ein vor Mund und Nase gebundenes Tuch reichen dafür aus. Die Maske gilt, laut Robert-Koch-Institut, nur als zusätzlicher Schutz, ist also auf keinen Fall ein Ersatz dafür, dass man den sicheren Abstand von mindestens 1,5 Meter und die weiteren Hygieneregeln einhält.
Wie man die Masken richtig verwendet, darüber gibt das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) Auskunft.
Wie man die Schutzmasken richtig trägt und auch reinigt, das hat unter anderem der NDR zusammengefasst.
Aber wichtig: Überall nachzulesen war auch: Um Coronaviren abzutöten, müssen Mundschutze, Atemmasken und Co. täglich gereinigt werden. Aber das bisher empfohlene Reinigungsverfahren, Atemschutzmasken mindestens eine halbe Stunde bei 70 Grad in den Backofen zu legen, reicht offenbar doch nicht aus, um Coronaviren vollständig abzutöten. Zu diesem Ergebnis kommt das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte in einem Papier.“ Das berichtete Ende April unter anderem das ZDF-Magazin Frontal 21.
Und wenn Sie wissen wollen, ob Sie und Ihre PatientInnen dazu verpflichtet sind, Masken in Ihrer psychotherapeutischen Praxis zu tragen, lesen Sie bitte unsere FAQ: Müssen PsychotherapeutInnen Masken tragen?
Ja, auch das Land Hessen hat nun mit Wirkung vom 4. Mai für Besucher von Psychotherapie-Praxen das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung verpflichtend angeordnet. Durch die kurzfristige Änderung der entsprechenden Verordnung müssen PraxisinhaberInnen und –angestellte sowie PatientInnen seit dem 4. Mai 2020 eine Bedeckung tragen, die „geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln oder Aerosolen durch Husten, Niesen oder Aussprache zu verringern“. Hierzu reicht bereits ein Tuch oder Schal, den sich die Patientin oder der Patient während seines Aufenthaltes umbindet. Verstöße gegen die Verordnung können mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro geahndet werden.
Die Psychotherapeutenkammer Hessen informiert in ihrem Newsletter aktuell über die Ausnahmen von der Maskenpflicht. Diese „gelten für Kinder unter sechs Jahren sowie bei Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können. Das Absetzen der Mund-Nasen-Bedeckung ist gestattet, soweit es für die Inanspruchnahme einer ärztlichen oder pflegerischen Dienstleistung notwendig ist. Ob dies der Fall ist, wenn die Psychotherapeutin oder Psychotherapeut die Mimik des Patienten beurteilen möchte, ist derzeit ungeklärt und kann wohl nur im Einzelfall gelten. Sollte die Psychotherapeutin oder der Psychotherapeut dies für unerlässlich halten, ist die sorgfältige Dokumentation dringend anzuraten.“
(Stand: 11.05.2020, 12.00 Uhr)
Grundsätzlich gilt die Maskenpflicht für psychotherapeutische Praxen nur, wenn die Pflicht auch für Arztpraxen – denen die psychotherapeutischen Praxen gleichgestellt sind – in der Verordnung des jeweiligen Bundeslandes explizit benannt werden.
Manche KVen haben inzwischen strenge Anordnungen zur Maskenpflicht erlassen oder Präzisierungen vorgenommen. Viele haben nur Empfehlungen für Arztpraxen ausgesprochen, die sich aber vorrangig auf somatische Praxen beziehen, in denen im Anmeldebereich und auch im Wartezimmer der Mindestabstand nicht zuverlässig eingehalten werden kann. In psychotherapeutischen Praxen, in denen es keinen Anmeldebereich gibt, in denen der Aufenthalt im Wartezimmer komplett vermieden und der Mindestabstand im Behandlungszimmer gewahrt werden kann, stellt sich die Situation vollkommen anders dar. Es bleibt in diesem Fall also in der Verantwortung des Einzelnen, wie er oder sie sich zu den Empfehlungen verhält und mit welchen Regelungen und Vorsichtsmaßnahmen er oder sie den bestmöglichen Hygieneschutz garantiert und sich gleichzeitig wohl fühlt bei der Arbeit mit den Patientinnen und Patienten. Natürlich gelten die Hygiene- und Abstandsvorschriften weiterhin.
Zu dem unterschiedlichen Umgang der einzelnen Bundesländer mit den Mund-Nase-Bedeckungen haben wir eine Tabelle zusammengestellt: Übersicht zur Maskenpflicht. (Stand:14.05.2020)
Sicher ist: Eine Maske ersetzt NICHT den Mindestabstand, sodass Gruppen weiterhin nicht durchgeführt werden können, wenn dieser nicht gewährleistet werden kann.
Viele KollegInnen empfehlen, statt der textilen Mund-Nase-Maske, die die nonverbale Kommunikation mit den PatientInnen massiv einschränkt, ein Gesichtsvisier (siehe Bild) aus transparentem Kunststoff zu nutzen. Auch eine Trennscheibe aus Plexiglas – ein sogenannter Spuckschutz – kann einen gewissen – beschränkten ! Schutz bieten. (Hier ein paar Hinweise zum Bezug solcher Hilfsmittel, die wir von Mitgliedern erhalten haben. Dies sind ausdrücklich keine Empfehlungen. Für die verlinkten Seiten übernehmen wir keine Gewähr. Matthias Kuhn Kunststofftechnik & Design GmbH, art-decor oder auch Selbstbauanleitungen als Video vom Städtischen Klinikum Görlitz, für Plexiglasscheiben Firma Lobotec in Witten oder Otto Office.)
Allerdings bleibt das Problem der feinen Ärosolen in der Luft bestehen. Regelmäßiges Lüften bleibt ohnehin weiterhin unabdingbar ist. Und wir dürfen nicht verschweigen, dass vor der Nutzung von Gesichtsvisieren als Ersatz für die textile Mund-Nasen-Schutzbedeckung von anderer Seite gewarnt wird. So schreibt die Stadt Köln:
„Visiere sind kein Ersatz für die in § 12a CoronaSchVO geforderte Mund-Nase-Bedeckung. Ein Visier ist eine für bestimmte Fälle notwendige Ergänzung der persönlichen Schutzausrüstung im medizinischen Bereich. Es wird zusammen mit einem qualifizierten Mund-Nasen-Schutz getragen. Ein Visier ohne Mund-Nasen-Schutz schützt seinen Träger in Bezug auf COVID-19 nur vor direkt anfliegenden Partikeln, nicht jedoch vor der gesamten Partikelwolke ( z.B. Husten), weil es an drei Seiten offen ist.“
Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) bestätigt diese Aussage auf Nachfrage von KollegInnen: „Die Verwendung von Visieren kann (…) nach unserem Dafürhalten nicht als gleichwertige Alternative zur MNB angesehen werden.“ Und diese Auffassung deckt sich mit der des Robert-Koch-Instituts: „Die Verwendung von Visieren kann (…) nach unserem Dafürhalten nicht als gleichwertige Alternative zur MNB (Anm: Mund-Nasen-Bedeckung) angesehen werden.“
Es gibt eine vom Bayerischen Ministerium als Mund-Nase-Bedeckung zugelassene durchsichtige Maske, die Smile-by-ego-Maske. Diese Maske lehnt sich stark an die Faceshields an, ist aber so konstruiert, dass deren Nachteile beseitigt werden.
Generell gilt: Bei der Frage nach dem Umgang mit der Mund-Nase-Maske sollten Sie die offiziellen Informationen der Länder und Kommunen ebenso berücksichtigen wie die Empfehlungen und Hinweise der Psychotherapeutenkammern und Kassenärztlichen Vereinigungen in Ihrer Region und sich mit Ihren PatientInnen über Ihr jeweiliges Schutzbedürfnis verständigen.
(Stand: 25.10.2020, 12.00 Uhr)
Nein! Zwar steht im Gesetz, dass es seit dem 27. April 2020 in Arztpraxen in Nordrhein-Westfalen – und somit auch in Psychotherapeutischen Praxen, die diesen gleichgestellt sind, Pflicht ist, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
Wie diese Verpflichtung ausgelegt werden muss für ein Behandlungszimmer, in dem der Mindestabstand sicher gewahrt werden kann, war lange unklar. Der bvvp hat sich ebenso wie die dortige Psychotherapeutenkammer um Klärung bemüht. Am 6. Mai 2020 hat sich nun Dr. Dirk Kassen von der Stabsstelle Corona des dortigen Gesundheitsministeriums dazu eindeutig geäußert: „Es gibt keine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung während der Therapiesitzungen im Behandlungsraum.“
Es bleibt also weiterhin der Mindestabstand das entscheidende Kriterium. Sollten Sie diesen nicht gewährleisten können, ist die Mund-Nase-Bedeckung verpflichtend.
Auf der Grundlage dieser Regelung muss letztendlich jede/r Praxisinhaber/in entscheiden, welche Maßnahmen er/sie ergreift. Alle die, die die Bedeckung von Mund und Nase für erforderlich halten, möchten wir darauf aufmerksam machen, dass es neben der Mund-Nase-Bedeckung auch Schutzvisiere im Handel gibt, die es uns ermöglichen, die Mimik unserer PatientInnen wahrzunehmen.
Prof. Alexander Kekulé hat in seinem Podcast erläutert, dass auch ein Gesichtsvisier aus transparentem Kunststoff für den Mund-Nasen-Schutz in Psychotherapiesitzungen geeignet ist, nachzulesen hier.
Auch eine Trennscheibe aus Plexiglas, ein sogenannter Spuckschutz, kann einen gewissen – nur beschränkten! – Schutz bieten.
Allerdings bleibt das Problem der feinen Ärosolen in der Luft bestehen, sodass regelmäßiges Lüften weiterhin unabdingbar ist – ebenso natürlich wie die Einhaltung der Abstandsregelung und der Hygienemaßnahmen.
Und wir dürfen nicht verschweigen, dass vor der Nutzung von Gesichtsvisieren als Ersatz für den textilen Mund-Nasen Schutz von anderer Stelle gewarnt wird. So die Stadt Köln:
„Visiere sind kein Ersatz für die in § 12a CoronaSchVO geforderte Mund-Nase-Bedeckung. Ein Visier ist eine für bestimmte Fälle notwendige Ergänzung der persönlichen Schutzausrüstung im medizinischen Bereich. Es wird zusammen mit einem qualifizierten Mund-Nasen-Schutz getragen. Ein Visier ohne Mund-Nasen-Schutz schützt seinen Träger in Bezug auf COVID-19 nur vor direkt anfliegenden Partikeln, nicht jedoch vor der gesamten Partikelwolke ( z.B. Husten), weil es an drei Seiten offen ist.“
Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) bestätigt diese Aussage: „Die Verwendung von Visieren kann (…) nach unserem Dafürhalten nicht als gleichwertige Alternative zur MNB angesehen werden.„
Hier ein paar Hinweise zum Bezug von Visieren, die wir von Mitgliedern erhalten haben. Dies sind ausdrücklich keine Empfehlungen. Matthias Kuhn Kunststofftechnik & Design GmbH, art-decor oder auch Selbstbauanleitungen als Video vom Städtischen Klinikum Görlitz, für Plexiglasscheiben Firma Lobotec in Witten oder bei Otto-Office. Für die verlinkten Seiten übernehmen wir keine Gewähr.
Generell gilt: Bei der Entscheidung, ob Sie und Ihr/e Patien/in die Mund-Nase-Maske tragen, sollten Sie die offiziellen Informationen der Länder und Kommunen ebenso berücksichtigen wie die Empfehlungen und Hinweise der Psychotherapeutenkammern und Kassenärztlichen Vereinigungen in Ihrer Region und sich mit Ihren PatientInnen über Ihr jeweiliges Schutzbedürfnis verständigen.
(Stand: 7.10.2020)