FAQ zur Praxisorganisation

Stimmt es, dass die Broschüre der KVen und der KBV „Hygiene in der psychotherapeutischen Praxis. Ein Leitfaden“ 2022 überarbeitet wurde?
Der Leitfaden steht zum Download sowohl auf der Homepage www.hygiene-medizinprodukte.de des Kompetenzzentrums Hygiene und Medizinprodukte der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung als auch bei den einzelnen Kassenärztlichen Vereinigungen bereit. Zu allen Fragen rund um die Hygiene in psychotherapeutischen Praxen stehen die Hygieneberaterinnen und -berater der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung zur Verfügung.
Gibt es noch eine Impfpflicht für Psychotherapeut*innen?

Nein, die Regelung zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht (Regelung des § 20a IfSG) ist am 31.12.2022 ausgelaufen. Eine Neuauflage ist derzeit nicht vorgesehen.

Stand: 16.01.2023

Welche Kurzarbeiterregelungen gelten unbefristet?

Folgende Regelungen gelten unbefristet: 

  • Der Bezug von Kug ist bis zu 12 Monate möglich.
  • Die Anzeige über Kurzarbeit sowie die Anträge auf Erstattung des Kurzarbeitergeldes können online oder schriftlich eingereicht werden.
  • Die weiteren Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Kug behalten ihre Gültigkeit.

Diese und weitere wichtige Informationen finden Sie auch auf der Seite Kurzarbeitergeld für Unternehmen.

Stand: 16.01.2023

Darf oder muss ich 2G- und 3G-Regeln in meiner Praxis durchsetzen?

Die Corona-Sonderregeln sind am 1. April 2022 ausgelaufen. Diese Entscheidung wurde im Bewertungsausschuss gemeinsam von KBV und GKV-Spitzenverband getroffen.
Generell gilt: Alle vertragsärztlichen Praxen sind der elementaren Grundversorgung zugeordnet. Das bedeutete in der Vergangenheit, dass in allen kassenärztlichen Praxen keine 3G / 2G oder 2G+ Regeln für Patient*innen galten und voraussichtlich auch bei einer Verschärfung der Lage nicht gelten werden.

Weiterhin gilt jedoch eine Maskenpflicht nach dem verlängerten Infektionsschutzgesetz vom 01.10.2022 bis April 2023.
Mehr Informationen dazu finden Sie hier:
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/ifsg/faq-ifsg.html

(Aktualisiert: 16.01.2023)

Gibt es noch eine Testpflicht für Psychotherapeut*innen?

Nein, die gibt es nicht mehr. Die Corona-Sonderregeln sind am 1. April 2022 ausgelaufen. Diese Entscheidung wurde im Bewertungsausschuss gemeinsam von KBV und GKV-Spitzenverband getroffen.

(Aktualisiert: 16.01.2023)

Kann ich eigentlich Patient*innen in meiner Praxis abweisen, die nicht vollständig geimpft sind?

Nach Auskunft der Justitiarin der KV Niedersachsen lautet die Antwort nein. Denn alle Vertragsärzte und – psychotherapeut*innen seien verpflichtet, im Rahmen der Zulassung GKV-Versicherte nach Maßgabe der gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen zu behandeln. Gemäß § 13 Absatz 7 Satz 3 BMV-Ä dürften sie die Behandlung Versicherter nur in begründeten Fällen ablehnen. Nach der Rechtsprechung des BSG (z.B. Urteil vom 14.03.2001, AZ: B 6 KA 54/00) sei diese Vorschrift restriktiv auszulegen. Das BSG nenne demnach als zulässige Gründe die Störung eines Vertrauensverhältnisses zwischen Ärzt*innen und Patient*innen. Wann eine „Störung des Vertrauensverhältnisses“ anzunehmen sei, sei eine Wertungsfrage und aufgrund der Umstände des konkreten Einzelfalles zu entscheiden.

Da der Gesetzgeber bislang keine Impfpflicht für alle normativ festgelegt habe, könne aber nicht davon ausgegangen werden, dass Behandelnde pauschal ohne weitere Gründe die Behandlung von nicht geimpften Patienten ablehnen dürfen. Das BSG habe mehrfach klargestellt, dass Vertragsärzt*innen und –psychotherapeut*innen zur Erbringung der vertragsärztlichen Leistung im Rahmen der bestehenden Rechtsnormen verpflichtet seien (u.a. BSG Urteil vom 30.11.2016, AZ: B 6 KA 38/15 R). Ein Verstoß gegen die Behandlungspflicht begründe eine Verletzung des Sachleistungsprinzips. Vertragsärzt*innen und –psychotherapeut*innen seien daher nicht frei darin zu betreuen, wen sie wollten.

 

Muss ich als Psychotherapeut*in haften, wenn sich ein*e Patient*in in meiner Praxis infiziert?

Das ist zumindest denkbar, wenn Sie im Zusammenhang mit der Pandemie Vorsichtsmaßnahmen unterlassen, und sich Patient*innen daraufhin infizieren. Es gab in der Vergangenheit bereits Urteile, nach denen Ärzte Schadenersatz leisten mussten, weil sie Hygienevorschriften missachtet haben. Wie Gerichte aufgrund der aktuellen Situation entscheiden würden, lässt sich aktuell allerdings nicht absehen.

Was ist zu tun, wenn ein*e in der Praxis behandelte*r Patient*in an COVID-19 erkrankt ist?

Eine Schließung ist erstmal nicht erforderlich. Es wird empfohlen, Mitarbeiter*innen, die Kontakt zu erkrankten Patient*innen hatten, eine Isolation zu ermöglichen.

Seit dem Mai 2022 hat das RKI die Empfehlung für die Quarantänezeit angepasst. Es gilt die Fünf-Tage-Regel: Nach fünf Tagen sollen Quarantäne und Isolation enden, wenn ein negativer PCR- oder Schnelltest vorliegt.

(Stand: 16.01.2023)

Wie soll ich damit umgehen, wenn ein*e Patient*in ein Attest vom Arzt hat, dass keine Maskenpflicht bestünde?

Eine solche Bescheinigung ist gültig. Es liegt im ärztlichen Ermessen, derartige Bescheinigungen für Menschen auszustellen, denen das Tragen der Masken aus ärztlicher Sicht nicht zuzumuten ist.

Doch gesetzlich gesehen sind die Befreiungsauflagen häufig genau definiert und variieren in den einzelen Bundesländern. Ein Basis-Schutz wie die Maskenpflicht in Krankenhäusern, Arztpraxen oder Pflegeeinrichtungen bleibt weiterhin bestehen. Die unterschiedliche Regelungen in den einzelnen Bundesländern können Sie auf der Internetseite der Bundesregierung einsehen.

Selbstverständlich können Sie selbst Maske tragen und den Raum belüften, Abstand halten, um sich zu schützen. Zudem können Sie auch auf die Videobehandlung ausweichen.

(Aktualisiert: 16.01.2023)

Kann Covid 19 als Berufskrankheit gelten?

Um Covid-19 als Berufskrankheit geltend machen zu können, müsste die betroffene Person zunächst im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Kontakt mit SARS-CoV-2-Infizierten gehabt haben, Covid-19-typische Symptome zeigen und einen positiven Virusnachweis per PCR-Test besitzen. Die Testkosten würde dann in der Regel der Unfallversicherungsträger übernehmen.

Doch was passiert eigentlich genau, wenn sich Ärzt*innen/Psychotherapeut*innen oder medizinisches Personal im Rahmen ihrer Tätigkeit mit dem Coronavirus infizieren und daraufhin an Covid-19 erkranken?

DIVI-Generalsekretär Prof. Felix Walcher, Direktor der Klinik für Unfallchirurgie des Universitätsklinikums Magdeburg, erklärte im Ärztlichen Nachrichtendienst: In diesem Fall bestehe die Verpflichtung der behandelnden Ärzte sowie der Arbeitgeber der gesetzlichen Unfallversicherung, den begründeten Verdacht auf eine Berufskrankheit anzuzeigen.
Dafür zuständig seien bei Einrichtungen in öffentlicher Trägerschaft die zuständige Unfallkasse der Länder – bei Einrichtungen in privater oder kirchlicher Trägerschaft die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW).

Weitere Informationen können Sie dem Infoblatt Covid 19 als Berufskrankheit? Informationen für Beschäftigte im Gesundheitswesen, das die Unfallversicherung (DGUV) und die Deutsche Interdisziplinäre Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI) gemeinsam erstellt haben, entnehmen.

 

Stimmt es, dass die Luftfeuchtigkeit in Räumen eine Rolle bei der Verbreitung des Virus spielt?

Laut einem Bericht der dpa hat ein deutsch-indisches Forscherteam festgetellt, dass sich das Sars-Cov-2-Virus in trockenen Räumen schneller ausbreitet. Deshalb empfiehlt das Forscherteam eine Luftfeuchtigkeit von 40 bis 60 Prozent in Innenräumen.

Quelle: tagesschau.de: Corona und Luftfeuchtigkeit

Wie wirksam sind Luftreinigungssysteme gegen Corona-Viren?

Aktuell wird viel über das richtige Lüften und die Wirksamkeit verschiedener Lüftungssysteme in Zusammenhang mit dem Corona-Virus berichtet. Wir sind keine Wissenschaftler und können deshalb nur Hinweise geben auf Studien und Artikel, die zu dem Thema erscheinen.

In diesem Artikel des RND: Corona-Ansteckung in Innenräumen sind verschiedene Studienergebnisse zusammengestellt. Das Fazit der Autoren: Hepa-Filter sind gegen Corona-Viren wirksam, bieten aber keinen 100-prozentigen Schutz. Und: Abstand halten ist weiter unumgänglich.

bvvp-Mitglieder können im internen Homepage-Bereich Dienstleistungen Informationen erhalten, wie Sie ein Luftreinigungsgerät erwerben können, für das Sie einen bvvp-Rabatt erhalten. Der bvvp kann als Berufsverband keine Produktempfehlungen aussprechen. Wir bitten Sie also, sich selbst mit den Angaben des Herstellers zu befassen und diese zu prüfen. Weitere Indormationen finden Sie auch in unserem Info Kompakt zum Thema Hygiene, das wir für Mitglieder im internen Bereich “Mein bvvp” hinterlegt haben.

Gibt es Anleitungen zum richtigen Lüften der Praxisräume?

Regelmäßiges Lüften kann das Risiko einer Infektion mit SARS-CoV-2 deutlich reduzieren. Die Kommission Innenraumlufthygiene (IRK) am Umweltbundesamt hat eine aktuelle Stellungnahme zum richtigen Lüften herausgegeben.

Auch wenn sich die Hinweise nicht explizit auf Therapieräume beziehen, lässt sich einiges für die Praxis daraus ableiten: Stellungnahme der Kommission Innenraumlufthygiene am Umweltbundesamt.

Die Pressemitteilung lesen Sie hier: Umweltbundesamt Pressemitteilung: richtiges Lüften reduziert Risiko der Sars-Cov-2-Übertragung

Mitglieder finden alle relevanten Informationen zum Thema Hygiene in der psychotherapeutischen Praxis in einem ausführichen Info Kompakt auf den internen Seiten unserer Homepage unter “Mein bvvp”.

(Aktualisiert: 16.01.2023)

 

Gibt es lesenswerte Erfahrungsberichte von Psychotherapeut*innen zu ihrer Arbeit in der Corona-Pandemie?

Ja, die Bundespsychotherapeutenkammer BPtK hat einen sehr schönen Reader mit Erfahrungsberichten von Psychotherapeut*innen in den verschiedensten Settings erstellt:
BPtK Reader .

Als KJP könnten auch diese FAQ für Sie hilfreich sein: Gibt es inzwischen für KJP schon etwas wie einen Lagebericht – eine Art Auswertung der Arbeitsmöglichkeiten während der Pandemie?

Sie finden den Text, an dem auch der bvvp Vorstandsbeauftragte Jonas Göbel mitgewirkt hat, in der FAQ-Rubrik zu KJP.

Welche Regelungen zur Maskenpflicht gibt es in den einzelnen Bundesländern?

Am 8. September 2022 hat der Deutsche Bundestag ein neues COVID-19-Schutzgesetz (BT-DR 20/2573) beschlossen. Laut Informationen der BPtK gilt in psychotherapeutischen Praxen ab dem 1. Oktober 2022 bis zum 7. April 2023 eine Maskenpflicht. Vorgeschrieben wird eine FFP2-Maske oder vergleichbare Maske. Ausnahmen von der Maskenpflicht sind möglich, unter anderem, wenn das Tragen der Maske der Behandlung entgegensteht. Praxisinhaber*innen müssen außerdem dafür sorgen, dass sie weitere Hygieneregeln entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI) beachten und einhalten.

Bundestag und Bundesrat haben zudem eine erneute Änderung des Infektionsschutzgesetzes beschlossen. Die neuen Regelungen sind befristet vom 01.10.2022 bis April 2023.
Die Maßnahmen sind in zwei Stufen gegliedert. Bei Stufe 1, der sogenannten „Grundvorsorgestufe“ (tritt ab 01.10.22 in Kraft) gilt in allen Praxen eine FFP2Maskenpflicht für die Patient*innen. Genesene und mindestens dreifach geimpfte Personen sind von der Maskenpflicht befreit, falls Impfung und/oder Infektion nicht länger als drei Monate zurückliegen. Phase 2 tritt in Kraft, wenn es eine „besonders bedrohliche Entwicklung“ geben sollte.

Weitere Informationen finden Sie auch unter:
https://www.bptk.de/maskenpflichtinpsychotherapeutischenpraxen/

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetzeundverordnungen/ifsg.html

Regeln der einzelnen Bundesländer sind hier zu finden:
https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/corona-bundeslaender-1745198

Stand: 16.01.2023

Was muss ich beachten, wenn ich eine Maske trage?

Die Corona-Regeln sind weitgehend weggefallen. Ein Basis-Schutz wie die Maskenpflicht in Krankenhäusern, Arztpraxen oder Pflegeeinrichtungen bleibt jedoch weiterhin bestehen. Gleichzeitig können lokal begrenzt strengere Regelungen gelten. Die unterschiedliche Regelungen, welche Form von Maske in den einzelnen Bundesländern getragen werden muss, können Sie auf der Internetseite der Bundesregierung einsehen.

Wie man die Masken richtig verwendet, darüber gibt das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) Auskunft.

Die Unterschiede der einzelnen Masken-Arten (OP, FFP2, etc.), was zu beachten ist, hat der NDR zusammengefasst.

Die Maske gilt, laut Robert-Koch-Institut, nur als zusätzlicher Schutz, ist also auf keinen Fall ein Ersatz dafür, dass man den sicheren Abstand von mindestens 1,5 Meter und die weiteren Hygieneregeln einhält.

Stand: 16.01.2023

Müssen Psychotherapeut*innen weiterhin Masken tragen?

Ab dem 1. Oktober 2022 bis zum 7. April 2023 gilt mit dem am 08.09.2023 vom Deutschen Bundestag beschlossenen COVID-19-Schutzgesetz (BT-DR 20/2573) in psychotherapeutischen Praxen  eine Maskenpflicht. Vorgeschrieben wird eine FFP2-Maske oder vergleichbare Masken.

Die unterschiedliche Regelungen in den einzelnen Bundesländern können Sie auf der Internetseite der Bundesregierung einsehen.

Eine Maske ersetzt NICHT den Mindestabstand, regelmäßiges Lüften bleibt ohnehin weiterhin unabdingbar ist.

Generell gilt: Bei der Frage nach dem Umgang mit der Mund-Nase-Maske sollten Sie die offiziellen Informationen der Länder und Kommunen ebenso berücksichtigen wie die Empfehlungen und Hinweise der Psychotherapeutenkammern und Kassenärztlichen Vereinigungen in Ihrer Region und sich mit Ihren Patient*innen über Ihr jeweiliges Schutzbedürfnis verständigen.

Stand: 16.01.2023

Gibt es Merkblätter zur Hygiene, die ich in der Praxis auslegen kann?

Anleitungen für das richtige Händewaschen – abgestimmt auf verschiedene Altersgruppen und in verschiedenen Sprachen verfügbar – finden Sie zum Herunterladen auf den Seiten der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung.

Die Bundeszentrale bietet außerdem hier Aufkleber, Plakate und Broschüren zur Hygiene allgemein, die besonders für KJP-Praxen geeignet sind.

Für  die spezielle Situation in Kinder- und Jugendlichentherapiepraxen hat unser Vorstandsmittglied Frau Sartorius hilfreiche Vorsorgetipps aus Ihrem Praxisalltag zusammengestellt: Empfehlungen zur Ansteckungsvermeidung in KJP-Praxen.

Der bvvp hat im internen Mitgliederbereich für Sie zudem das bvvp Info kompakt zu Hygiene hinterlegt.

Wie sollen wir verfahren, wenn Gesundheitskarten nicht eingelesen werden können und ich eine Videosprechstunde anbieten und durchführen möchte ?

„Das Einlesen der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) ist nicht notwendig. Es kommt das Ersatzverfahren zur Anwendung“, heißt es aus der KV, wenn eine gültige Karte nicht eingelesen werden kann. Praxen müssen dann folgende Daten vom Patienten oder der Patientin im PVS festhalten:

  1. Name der Krankenkasse
  2. Vorname des/r Versicherten
  3. Name des/r Versicherten
  4. Geburtsdatum
  5. Versichertenart
  6. Postleitzahl des Wohnorts
  7. wenn möglich: die Versichertennummer (erste zehn Stellen)

Der/Die Versicherte muss normalerweise durch seine/ihre Unterschrift auf dem Abrechnungsschein (Vordruckmuster 5) bestätigen, dass er/sie gesetzlich krankenversichert ist. Dies wird in dieser Ausnahmesituation nicht gefordert werden.

Wenn der Patient bereits im letzten Quartal bei Ihnen war, können Sie die Daten einfach übernehmen, um das Ersatzverfahren anzulegen.

Wenn der Patient das erste Mal bei Ihnen ist und nur per Video behandelt wird, müssen Sie alle Daten manuell eingeben.

Lassen Sie die Patient*innen ihre Gesundheitskarten in die Kamera halten, dort können Sie die Daten abschreiben und sich von diesen mündlich bestätigten, dass sie gesetzlich krankenversichert sind.

Dasselbe geht natürlich auch per Telefon. Nötig ist dann, dass der Patient Ihnen die Daten der Gesundheitkarte vorliest.

Ist es Pflicht, dass ich die Praxis schließe, weil ich von Corona betroffen bin?

Die Isolationspflicht gilt bisher unteschieldich in den einzelnen Bundesländern. Ob Sie daher die Praxis schließen sollten, sollten Sie regional recherchieren.

Informieren Sie sich über die Regelung für Ihre KV, hier finden Sie eine Liste mit den Adressen aller Kassenärztlicher Vereinigungen.

Stand: 16.01.2023

Wie läuft die Lohnfortzahlung für meine Mitarbeiter, wenn sie aufgrund von Krankheit nicht zur Arbeit kommen?

Sofern eine Erkrankung aufgrund des Corona-Virus vorliegt, muss, wie auch bei allen anderen Erkrankungen, maximal für 6 Wochen der Lohn fortgezahlt werden. In Psychotherapeutischen Praxen kommt dafür größtenteils die Umlageversicherung U1 auf, denn es handelt sich um Kleinunternehmen.

 

Gibt es konkrete Hinweise zu Hygiene- und Schutzmaßnahmen für psychotherapeutische Praxen?

Die gibt es: Weiterführende Links finden Sie unten.

Generell gilt weiterhin: Soweit es die äußeren Umstände erlauben, müssen wir Psychotherapeut*innen physisch für Patientinnen und Patienten erreichbar bleiben. Insbesondere in Akutfällen und gerade in Zeiten, die die psychische Belastbarkeit zunehmend herausfordern, ist eine therapeutische Konstante auch vor Ort besonders wichtig, betont die KBV. Die Durchführung von Gruppentherapien ist weiterhin zulässig, da es sich hierbei um medizinisch notwendige Maßnahmen handelt. Ob eine Durchführung weiterhin zumutbar ist, müssen wir Therapeut*innen selbst abwägen. Das heißt natürlich: kritisch prüfen, ob es unter Beachtung des Infektionsschutzes möglich ist. Um Infektionsrisiken in den Praxen zu reduzieren (z. B. durch Hygiene-Regeln), sind entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Hilfreiche Informationen sind auf den Informationsseiten der KBV, der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) und des Robert Koch-Institutes (RKI) zu finden:

Allgemeine Informationen zu Hygiene-Regeln des BZgA

Informationsseite der KBV zum Coronavirus

Informationsseite der KBV zur Videosprechstunde

› Häufige Fragen beantwortet das RKI

Der bvvp hat im internen Mitgliederbereich für Sie zudem das bvvp Info kompakt zu Hygiene hinterlegt.

Aktualisiert: 09.01.2023