Gibt es eine Übersicht über die aktuellen Corona-Sonderregelungen?
(Stand: 19.03.2020)
(Stand: 19.03.2020)
Privat-Versicherte können während der zweiten Corona-Welle weiterhin längere telefonische Beratungen erhalten, wenn eine psychotherapeutische Behandlung dringend erforderlich, aber aufgrund der Pandemie in der Praxis oder per Videotelefonat nicht möglich ist. Statt bisher 40 Minuten sind aber nur noch 30 Minuten Telefonberatung je Termin abrechenbar. Innerhalb eines Kalendermonats können seit Jahresbeginn bis zu viermal 30-minütige telefonische Beratungen erstattet werden. Diese leicht geänderte Sonderregelung gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2021 und ist bis zum 3o. Juni 2021 erneut verlängert worden.
Für psychotherapeutische Leistungen zur Eingangsdiagnostik, Indikationsstellung und Aufklärung gemäß den Nummern 801, 807, 808, 860, 885 GOÄ ist als Abrechnungsvoraussetzung grundsätzlich der unmittelbare persönliche Kontakt zwischen Arzt und Patient erforderlich; Abweichungen von diesem Grundsatz sind, sofern es sich aus Umständen im Rahmen der COVID-19-Pandemie ergibt, zunächst befristet bis zum 30.06.2021 für besondere Ausnahmefälle und unter besonderer Beachtung der berufsrechtlichen Sorgfaltspflichten zulässig. Die einzelnen Leistungen sind über die jeweilige Gebührenposition berechnungsfähig.
Für psychotherapeutische Leistungen gemäß den Nummern 804, 806, 817, 846, 849, 861, 863, 870, 886 GOÄ gilt als Abrechnungsvoraussetzung grundsätzlich der unmittelbare Kontakt zwischen Arzt und Patient. Zunächst befristet bis zum 30.06.2021 ist der unmittelbare Kontakt zwischen Arzt und Patient nicht erforderlich, sofern es sich aus Umständen im Rahmen der COVID-19-Pandemie ergibt. In diesen Fällen kann der Kontakt auch per Videoübertragung (z. B. Videosprechstunde) erfolgen. Die einzelnen Leistungen sind über die jeweilige Gebührenposition berechnungsfähig.
Auch die Berechnung aufwändiger Hygienemaßnahmen wurde bis zum 30.06.2021 verlängert – allerdings soll die Nummer 245 GOÄ nur zum einfachen Satz (6,41 Euro) abgerechnet werden.
Eine bvvp Mitgliederinformation „Private Krankenversicherungen und Beihilfe verlängern Corona-Sonderregelungen“ finden Sie unter mein bvvp.
Weitere Informationen finden Sie zudem in unserer Mitgliederinformation zum Thema Verlängerung der Corona-Sonderregelungen bis Ende des 2. Quartals 2021 im internen Bereich.
(Stand: 19.03.2021)
Ja, die 20-Prozent-Obergrenzen für Videobehandlungen bleiben bis 30.06.2021 ausgesetzt. Auch psychotherapeutische Sprechstunden, probatorische Sitzungen sowie probatorische Sitzungen in der Neuropsychologie sind weiterhin per Video möglich. Gruppentherapie kann weiterhin unbürokratisch in Einzeltherapie umgewandelt werden.
Telefonkonsultation 01433 waren zwischen 1.07. und 2.11. nicht mehr möglich.
Seit 2. November ist es wieder möglich, die Patient*innen, die nicht persönlich in die Praxis kommen oder die Videosprechstunden nicht nutzen können, über Telefon zu behandeln. Dafür wird die Telefonziffer 01433, die bereits aus dem zweiten Quartal bekannt ist, reaktiviert. Mitglieder finden zu den Abrechnungsdetails eine Mitglieder-Information im internen Bereich der Homepage „Mein bvvp“.
Weitere Informationen finden Sie zudem in unserer Mitgliederinformation zum Thema Verlängerung der Corona-Sonderregelungen bis Ende des 2. Quartals 2021 im internen Bereich.
(Stand: 19.03.2020)
Nein, Sie rechnen wie gewohnt ab und dokumentieren das geänderte Setting nur in Ihrer Dokumentation.
Die Abrechnungsempfehlung zur Videobehandlung wurde verlängert bis 30.06.2021.
Privat-Versicherte können während der zweiten Corona-Welle auch weiterhin längere telefonische Beratungen erhalten, wenn eine psychotherapeutische Behandlung dringend erforderlich, aber aufgrund der Pandemie in der Praxis oder per Videotelefonat nicht möglich ist. Statt bisher 40 Minuten sind nur noch 30 Minuten Telefonberatung je Termin abrechenbar. Innerhalb eines Kalendermonats können seit Jahresbeginn bis zu viermal 30-minütige telefonische Beratungen erstattet werden. Diese leicht geänderte Sonderregelung gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2021 und ist verlängert bis zum 30. Juni 2021 befristet.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Mitgliederinformation zum Thema Verlängerung der Corona-Sonderregelungen bis Ende des 2. Quartals 2021 im internen Bereich.
Diese Frage wird von den einzelnen Länderkammern in der Berufsordnung geregelt, deshalb müsste man im Einzelfall auch dort nachlesen. Meistens ist die Behandlung von PatientInnen, auch per Video, grundsätzlich nicht von zu Hause aus erlaubt.
„Grundsätzlich“ bedeutet aber immer, dass es Ausnahmen geben kann mit gutem Grund. Und ein solcher guter Grund ist definitiv beispielsweise bei Quarantäne der PsychotherapeutIn und Indikation der Fortführung einer notwendigen psychotherapeutischen Behandlung der PatientInnen gegeben.
Achten Sie gegebenenfalls darauf, dass Sie ungestört und Ihre privaten Räume geschützt sind.
Die Nutzung des privaten Rechners ist erlaubt, da die von der KV zertifizierten Video-Sprechstundendienste nichts auf dem Rechner speichern und die Übertragungen komplett verschlüsselt sind.
Als PiA ist hier jedoch auch zu beachten, dass, wie in der sonstigen ambulanten Behandlung auch, immer ein Ansprechpartner kontaktierbar sein muss. Die Behandlungen der PiA werden ja „unter Aufsicht“ durchgeführt.
Ja, in einem Rundschreiben der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung an die beteiligten Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten vom 17.03.2020 wurde mitgeteilt, es sei „bis auf weiteres zulässig die psychotherapeutischen Behandlungen im Rahmen des Psychotherapeutenverfahren der DGUV auch im Rahmen sog. Videosprechstunden durchzuführen“. Mehr Infos hier.
Die Therapie wird vom Unfallversicherungsträger oder D-Arzt über das sogenannte „Psychotherapeutenverfahren“eingeleitet.
Videobehandlungen sind unter eingeschränkten Bedingungen abrechnungsfähig.
Wörtlich schreibt das das Bundesverwaltungsamt auf seiner Homepage.
„Psychotherapien per Videosprechstunde werden anerkannt, wenn keine anderen Möglichkeiten bestehen. Die Psychotherapeutin oder der Psychotherapeut muss unter Berücksichtigung der individuellen Krankheits- und Lebensumstände entscheiden, ob eine Videosprechstunde durchgeführt werden kann.“
Eine Videosprechstunde ist bei folgenden Aufwendungen von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen: probatorische Sitzungen, psychotherapeutischer Akutbehandlung, Gruppenpsychotherapie und Hypnosebehandlungen. Aufwendungen für telefonische psychotherapeutische Beratungen sind beihilfefähig, wenn ein persönlicher Kontakt bereits stattgefunden hat.“
Bitte greifen Sie zum Telefon, wenn die Technik streikt! Abgerechnet werden kann die Behandlung in diesem Fall trotzdem als Videositzung.
Ja, diese Sonderregelungen, die zunächst bis Ende September verlängert worden waren, wurden erneut und nun bis zum 30.06.2020 verlängert.
Folgende Regelungen sind betroffen:
Auch sind die Kontaktbeschränkungen weiterhin gelockert, sodass auch die Gruppenpsychotherapie wieder als Präsenztreffen möglich ist – unter Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln.
Die KBV schrieb bei Einführung im März:
Grundsätzlich erfordert die Psychotherapeutische Sprechstunde weiterhin die Anwesenheit der Patienten: Insbesondere für Eingangsdiagnostik, Indikationsstellung und Aufklärung ist der unmittelbare persönliche Kontakt im Regelfall notwendig. Gegebenenfalls muss die Sprechstunde auf ein Mindestmaß reduziert werden, um Infektionsrisiken zu minimieren.
Vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie kann es im Einzelfall sinnvoll sein, Patienten den Weg in die Praxis nicht zuzumuten, wenn dadurch andere Gefahren vermieden werden können. Hierfür wurde die Psychotherapie-Vereinbarung jetzt entsprechend für einen begrenzten Zeitraum angepasst.
Dies erlaubt es, diagnostische Einschätzungen und eine Einleitung von Psychotherapie auch per Video vorzunehmen. Eine Psychotherapie kann somit auch ohne persönlichen Kontakt zwischen Patient und Therapeut beginnen. Dies sollte besonderen Einzelfällen vorbehalten bleiben.
Zudem müssen die Vorgaben der Landeskammer zur Berufsordnung in Bezug auf die Gestaltung der Erstkontakte beachtet werden.
Quelle: KBV – Sprechstunde und probatorische Sitzungen jetzt auch per Video
Weitere Informationen finden Sie in unserer Mitgliederinformation zum Thema Verlängerung der Corona-Sonderregelungen bis Ende des 2. Quartals 2021 im internen Bereich.
Stand: 19.03.2020
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir hierzu keine Empfehlung ausspechen können. Die KBV hat eine Liste der zertifizierten Anbieter veröffentlicht.
Es macht Sinn, sich die Bedingungen der einzelnen Anbieter auf deren Homepage anzusehen. Wichtig: Zertifizierte Anbieter sind zugelassen und nachgewiesen sicher! Das ist zunächst ganz unabhängig von den Kosten.
Ob es Service- oder Qualitätsunterschiede gibt, vermögen wir leider nicht zu sagen.
Für die Videosprechstunde benötigen Sie keinen TI-Anschluss. Die technischen Voraussetzungen sind laut KBV:
Es muss mindestens eine Bandbreite von 2.000 kbit/s im Download zur Verfügung stehen.
Auch zur Art der notwendigen Installation lassen sich keine allgemeingültigen Aussagen machen. Die Anbieter erläutern das Vorgehen allerdings jeweils auf ihren Homepages.
Nein, die Entscheidung, ob Sie die face-to-face-Behandlung durchführen, liegt natürlich bei Ihnen und muss von Ihnen anhand der Kriterien „Dringlichkeit einer Behandlung im persönlichen Kontakt“ und „Größe des Ansteckungsrisikos“ abgewogen und entschieden werden. Dies gilt übrigens auch außerhalb der Corona-Krise: Eine Verpfichtung gibt es nicht.
Man muss unterscheiden zwischen bekannten und neuen Patient*innen.
Zitat:
„01444 Zuschlag für die Authentifizierung eines unbekannten Patienten
Einmal im Behandlungsfall als Zuschlag zur Grundpauschale 10 Punkte = 1,08 Euro.
Da die erforderlichen Stammdaten nicht über die elektronische Gesundheitskarte automatisiert erfasst werden können, wird diese Gebührenordnungsposition zeitlich befristet bis zum 30. September 2021 in den EBM aufgenommen. Anschließend sollen neue technische Verfahren den Zusatzaufwand zu Authentifizierung in der Praxis obsolet machen.“
Oder, falls zeitnah der Erstkontakt per Telefon freigegeben wird, gibt es die Möglichkeit, dass der/die Patient/in seine Daten per Telefon oder postalisch durchgibt – und eine Kopie der Karte übermittelt.
Privatversicherte können während der zweiten Corona-Welle weiterhin längere telefonische Beratungen erhalten, wenn eine psychotherapeutische Behandlung dringend erforderlich, aber aufgrund der Pandemie in der Praxis oder per Videotelefonat nicht möglich ist. Statt bisher 40 Minuten sind nur noch 30 Minuten Telefonberatung je Termin abrechenbar. Innerhalb eines Kalendermonats können seit Jahresbeginn bis zu viermal 30-minütige telefonische Beratungen erstattet werden. Diese leicht geänderte Sonderregelung gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2021 und ist bis zum 30. Juni 2021 befristet.
Am 25. März teilte der Verband der Privaten Krankenversicherung PKV mit, dass die tariflichen Bestimmungen der meisten PKV-Verträge keinerlei Einschränkungen bei der Behandlung privat Versicherter via Videosprechstunde vorsehen.
Weiter heißt es dort: „Auch einer – ggf. analogen – Abrechnung der einschlägigen Ziffern der ärztlichen Gebührenordnung GOÄ steht nichts im Wege. In der PKV sind Videosprechstunden seit jeher nach Maßgabe der medizinischen Notwendigkeit im vereinbarten Umfang ohne Budgetbeschränkungen möglich.“
Die GOÄ kenne die „Beratung auch mittels Fernsprecher“ nach der Nr. 1 und die „Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung – auch mittels Fernsprecher“ nach GOÄ-Nr. 3. Von daher seien auch telefonische Sprechstunden gebührenrechtlich unproblematisch.“ Und:
„Sowohl die tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie als auch die Verhaltenstherapie können – unter Beachtung der berufsrechtlichen Sorgfaltspflichten – über Kommunikationsmedien erbracht werden. Allerdings ist dabei die Muster-Berufsordnung der Psychotherapeuten zu beachten, die eine ausschließliche Fernbehandlung von unbekannten Patienten ausschließt. Gesprächsleistungen von Neurologen, Nervenärzten oder Psychiatern aus dem psychischen bzw. psychiatrischen Behandlungsbereich können ebenfalls per Videosprechstunde erbracht und mit den einschlägigen Gebühren berechnet werden.“
Weitere Informationen finden Sie in unserer Mitgliederinformation zum Thema Verlängerung der Corona-Sonderregelungen bis Ende des 2. Quartals 2021 im internen Bereich.
Der bvvp hat für Sie ein Formular erstellt, das Sie Ihren PatientInnen vorlegen können: Formular Einwilligung Videosprechstunde.
Alternativ stellen die Anbieter der Videodienste ein Formular zur Verfügung.
Angesichts der möglichen Einschränkungen (Quarantäne) könnte eine Videosprechstunde als Alternative zum Behandlungsausfall in Frage kommen.
Zuvor sollte aber die Indikation der Fernbehandlung geprüft werden, denn neben dem Vorteil des Ansteckungsschutzes gibt es auch einige Nachteile.
Beachten Sie bitte, dass die Videosprechstunde bei der jeweiligen KV angezeigt werden muss. Wir haben für Sie eine Liste der Landes-KVen mit Links zu den Übersichtsseiten in einer Tabelle zusammengestellt.
Detailliertere Informationen zur Nutzung finden Sie in unserem bvvp-Info Kompakt zur Videosprechstunde auf der Mitgliederseite mein bvvp.
Auch die PKV erstattet Kosten für Online-Therapie: Welche Kosten übernimmt die PKV?
Psychotherapeutische Leistungen über Video dürfen nur aus der Praxis heraus und mit zertifizierten Videodienstanbietern durchgeführt werden. Die Liste finden Sie hier.
Regelungen zu den technischen Voraussetzungen der Videobehandlung finden Sie ebenfalls auf den Seiten der KBV.
Eine Übersicht zur Vergütung der möglichen Leistungen im Rahmen der Videosprechstunde ist hier zusammengestellt.