Grundlagen Berufspolitik

Die Aufgaben des Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA)

von Anissa Butlin
  • 31. Mai 2022

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist das höchste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung in der deutschen Gesundheitspolitik. Er wird gebildet aus der KBV, der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV), der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) und dem GKV-Spitzenverband. Die Aufgabe des G-BA ist es, den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen nach dem neuesten Stand medizinischer Forschung zu konkretisieren. Auch für die Qualitätssicherung der Institutionen im Gesundheitswesen ist der G-BA zuständig.
Merke: Alles, was mit „Richtlinie“ endet, wird in G-BA verabschiedet, so auch die Psychotherapie-Richtlinie.

Den Vorsitz des G-BA nimmt eine unparteiische Person ein, die den G-BA nach außen vertritt und die Sitzungen leitet und vorbereitet. Teil des Gremiums sind zudem zwei weitere unparteiische Mitglieder sowie je fünf Vertreter*innen der gesetzlichen Krankenkassen und der Leistungserbringer (KBV, KZBV; DKG).

Innerhalb des G-BA gibt es verschiedene Unterausschüsse, die außerhalb des Plenums nicht-öffentlich tagen. Dazu gehören unter anderem die Unterausschüsse Bedarfsplanung, Qualitätssicherung und Psychotherapie und psychiatrische Versorgung. Jeder Unterausschuss besteht aus einem unparteiischen Mitglied (Vorsitz des Unterausschusses), sechs Mitgliedern, die vom GKV-Spitzenverband ausgewählt werden, und sechs Mitgliedern, die von den Leistungserbringern benannt werden.

Auch einige Patientenorganisationen sind berechtigt, Anträge in den G-BA einzubringen, haben allerdings kein Stimmrecht. Aktuelles aus dem G-BA erfahren Sie hier.

Autor*in

Anissa Butlin

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