FAQ zur Videosprechstunde

FAQ zur Videosprechstunde

Gibt es Sonderregelungen für die Videobehandlung?

von Ulrike Böker
  • 24. März 2020

Die Corona-Sonderregeln sind zum zweiten Quartal 2022 ausgelaufen. Das bedeutet:

  1. Behandlungen per Video unterliegen wieder einer doppelten Begrenzung.
  2. Maximal 30 Prozent aller Fälle in einer Praxis dürfen ausschließlich per Video behandelt werden
  3. Maximal 30 Prozent einer Abrechnungsziffer über alle Patient*innen betrachtet dürfen per Video erbracht werden. Diese Obergrenze gilt also je Gebührenordnungsposition (GOP) und Quartal.
  4. Psychotherapeutische Sprechstunden und probatorische Sitzungen dürfen nicht mehr per Video erbracht werden.

Seit dem 1. Juli 2022 gilt die Obergrenze von 30 Prozent für alle per Video möglichen Leistungen der Richtlinien-Psychotherapie. Sie bezieht sich somit auf die Gesamtpunktzahl der im Quartal von einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten abgerechneten Gebührenordnungspositionen des Kapitels 35, die grundsätzlich als Videobehandlung durchgeführt werden dürfen.

Nicht per Video durchgeführt werden dürfen Psychotherapeutische Sprechstunden (GOP 351519, probatorische Sitzungen (GOP 35150) und die Hypnose. Dies verbietet die Psychotherapievereinbarung, die damit der Musterberufsordnung der PP und KJP folgt, dass Eingangsdiagnostik und Aufklärung im persönlichen Kontakt zu erfolgen haben.

Ausgenommen von der neuen Regelung zur Obergrenze ist die Akutbehandlung (GOP 35152). Diese Einzelleistung darf über alle Patient*innen im Quartal betrachtet weiterhin nur zu 30 Prozent per Video stattfinden.

Weitere Informationen dazu finden Sie bei der KBV.

 

Autor*in

Ulrike Böker

Seit 2010 Mitglied des bvvp, seit 2012 im Bundesvorstand aktiv und stellvertetende Vorsitzende des bvvp-Baden-Württemberg. Mit eigener Kassenzulassung in Reutlingen tätig. Ich bin Mitglied in den Vertreterversammlungen der KV Baden-Württemberg und der KBV. Ich engagiere mich im BFA, in der Kammer Baden-Württemberg und bin Delegierte des DPT.

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