FAQ 3G/2G und Tests
Gilt die Testpflicht auch für Psychotherapeut*innen/Ärzt*innen ohne Personal?
- 26. November 2021
Die Testpflicht gilt auch für Inhaber*innen von Einzelpraxen. Denn diese haben ja Außenkontakte zu ihren Patient*innen, also „zu Dritten“, wie es im Gesetz steht.
Im § 28 b Abs 1. des Infektionsschutzgesetzes heißt es, betroffen von der Testpflicht seien Arbeitgeber und Beschäftigte an „Arbeitsstätten, in denen physische Kontakte von Arbeitgebern und Beschäftigten untereinander oder zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können…“.
Eine Testung zwei Mal wöchentlich mittels eines Antigen-Schnelltests in Eigenanwendung ohne Überwachung ist für Geimpfte oder genesene Personen ausreichend, die in der Praxis tätig sind. Nichtgeimpfte Psychotherapeut*innen müssen sich täglich testen lassen. Diese Tests dürfen nicht in Eigenanwendung durchgeführt werden, müssen also unter Aufsicht oder in einem Testzentrum erfolgen.
Stand: 14.12.2021
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