FAQ Impfpflicht
Kann ich Mitarbeiter*innen in meiner Praxis kündigen, weil sie sich nicht impfen lassen möchten?
- 16. Dezember 2021
Ein automatisches Tätigkeitsverbot für bereits tätige ungeimpfte Angestellte ergibt sich durch die einrichtungsbezogene Impfpflicht ab dem 16.03.2022 nicht, das Gesundheitsamt hat hier eine „Ermessensentscheidung“ zu treffen.
Bei einer Kündigung können Kündigungsschutzklagen drohen, sowie das Fortbestehen von Lohnansprüchen. Der Nachweispflicht über die Immunisierung oder Impfunfähigkeit stellt vielmehr eine arbeitsrechtliche Verpflichtung dar, bei deren Verletzung Verletzung zunächst eine Abmahnung erfolgen sollte. Doch nur wenn tatsächlich ein Betretungs– oder Tätigkeitsverbot ausgesprochen wurde, wird der Arbeitgeber von der Lohnzahlungspflicht befreit (§ 326 Abs. 1 BGB) und kann dann in letzter Konsequenz auch eine Kündigung aussprechen.
bvvp Mitglieder finden im internen Bereich der Homepage weitere Informationen im Info Aktuell zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht vom 25.01.2022.
Stand: 16.03.2022
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