Regelungen zur Maskenpflicht ab dem 01.10.2022

von Claudia Völker-Cheung
  • 5. Oktober 2022

Von 1. Oktober 2022 bis 7. April 2023 gelten bundesweit in bestimmten Bereichen spezifische Corona-Schutzmaßnahmen. Dazu zählt das verpflichtende Tragen einer FFP2-Maske für Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher in Arztpraxen, Dialyseeinrichtungen und weiteren Einrichtungen des Gesundheitswesens.

Je nach Landtagbeschluss können die Bundesländer weitere Regelungen festlegen. Hier finden Sie eine Übersicht über die verschiedenen Corona-Verordnungen der Länder.

Baden-Württemberg

Maskenpflicht (medizinische Maske oder FFP2-Maske)

  • Für das Personal (wenn tätigkeitsbedingt physischer Kontakt zu anderen Personen besteht): In Arztpraxen, Zahnarztpraxen und psychotherapeutischen Praxen und Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe,

Maskenpflicht (FFP2-Maske): Regelung durch den Bund

  • Für Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher: in psychotherapeutischen Praxen

Ausnahmen von der Maskenpflicht:

  • Kinder bis einschließlich 5 Jahre
  • Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können (ärztlicher Nachweis notwendig).
  • Für gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit ihnen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen.
  • Sofern ein anderweitiger mindestens gleichwertiger Schutz für andere Personen gegeben ist.

Bayern

Maskenpflicht für Beschäftigte von Arztpraxen. Die Maskenpflicht entfällt beim Vorliegen notwendiger Gründe und in den in § 28b Abs. 2 Satz 3 IfSG genannten Fällen.

Von der Maskenpflicht sind befreit:

  • Kinder bis zum sechsten Geburtstag
  • Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Maske auf Grund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, solange dies vor Ort sofort insbesondere durch Vorlage eines schriftlichen ärztlichen Zeugnisses im Original nachgewiesen werden kann, das den vollständigen Namen, das Geburtsdatum und konkrete Angaben zum Grund der Befreiung enthalten muss
  • Gehörlose und schwerhörige Menschen sowie deren Begleitpersonen.
  • Die Maske darf abgenommen werden, solange es zu Identifikationszwecken oder zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung erforderlich ist.
  • Für Beschäftigte gilt während ihrer dienstlichen Tätigkeit die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen.

Berlin/Brandenburg/Bremen/Hamburg/Hessen/Mecklenburg-Vorpommern/Niedersachsen/Rheinland-Pfalz/Saarland/Sachsen/Sachsen-Anhalt/Schleswig-Holstein/Thüringen

Für Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher in Arztpraxen, Dialyseeinrichtungen und weiteren Einrichtungen des Gesundheitswesens ist das Tragen einer FFP2-Maske verpflichtend.

Nordrhein-Westfalen

In folgenden Einrichtungen müssen die Beschäftigen mindestens eine medizinische Maske tragen:

  • Zahnarztpraxen, Zahnarztpraxen, psychotherapeutische Praxen

Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann auf das Tragen einer Maske verzichtet werden:

  • für in Einrichtungen gemäß Absatz 1 Nummer 2 und 3 untergebrachte Personen, in den für ihren dauerhaften Aufenthalt bestimmten Räumlichkeiten
  • bei der nicht nur augenblicklichen Alleinnutzung eines Innenraums durch eine Person oder mehrere Angehörige einer Einrichtung, wenn dies nach arbeitsschutzrechtlichen Regelungen zulässig ist
  • wenn das zur Ermöglichung einer Dienstleistung oder ärztlichen Behandlung erforderlich ist
  • zur notwendigen Einnahme von Speisen und Getränken
  • bei der Kommunikation mit einem gehörlosen oder schwerhörigen Menschen
  • von Inhaberinnen und Inhabern sowie Beschäftigten von Einrichtungen und Unternehmen, wenn das Tragen der Maske durch gleich wirksame Schutzmaßnahmen, wie eine Abtrennung durch Glas, Plexiglas oder Ähnliches, ersetzt wird
  • auf behördliche oder richterliche Anordnung sowie in Fällen, in denen das für Gesundheit zuständige Ministerium Ausnahmen durch Allgemeinverfügung zulässt
    von Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können, wobei das Vorliegen der medizinischen Gründe durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen ist, welches auf Verlangen vorzulegen ist
  • Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres sind von der Verpflichtung zum Tragen einer Maske nach den Absätzen 1 und 2 ausgenommen. Soweit Kinder bis zum Alter von 13 Jahren aufgrund der Passform nicht mindestens eine medizinische Maske tragen können, ist ersatzweise eine Alltagsmaske zu tragen.

(Stand: 05.10.2022)

Autor*in

Claudia Völker-Cheung

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