FAQ zu Privatpatienten
Übernehmen die privaten Krankenkassen auch die Kosten für Telefonbehandlungen?
- 22. März 2020
Privatversicherte können während der zweiten Corona-Welle weiterhin längere telefonische Beratungen erhalten, wenn eine psychotherapeutische Behandlung dringend erforderlich, aber aufgrund der Pandemie in der Praxis oder per Videotelefonat nicht möglich ist. Statt bisher 40 Minuten sind nur noch 30 Minuten Telefonberatung je Termin abrechenbar. Innerhalb eines Kalendermonats können seit Jahresbeginn bis zu viermal 30-minütige telefonische Beratungen erstattet werden. Diese leicht geänderte Sonderregelung gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2021 und ist bis zum 31. März 2021 befristet.
Am 25. März teilte der Verband der Privaten Krankenversicherung PKV mit, dass die tariflichen Bestimmungen der meisten PKV-Verträge keinerlei Einschränkungen bei der Behandlung privat Versicherter via Videosprechstunde vorsehen.
Weiter heißt es dort: „Auch einer – ggf. analogen – Abrechnung der einschlägigen Ziffern der ärztlichen Gebührenordnung GOÄ steht nichts im Wege. In der PKV sind Videosprechstunden seit jeher nach Maßgabe der medizinischen Notwendigkeit im vereinbarten Umfang ohne Budgetbeschränkungen möglich.“
Die GOÄ kenne die „Beratung auch mittels Fernsprecher“ nach der Nr. 1 und die „Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung – auch mittels Fernsprecher“ nach GOÄ-Nr. 3. Von daher seien auch telefonische Sprechstunden gebührenrechtlich unproblematisch.“ Und:
„Sowohl die tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie als auch die Verhaltenstherapie können – unter Beachtung der berufsrechtlichen Sorgfaltspflichten – über Kommunikationsmedien erbracht werden. Allerdings ist dabei die Muster-Berufsordnung der Psychotherapeuten zu beachten, die eine ausschließliche Fernbehandlung von unbekannten Patienten ausschließt. Gesprächsleistungen von Neurologen, Nervenärzten oder Psychiatern aus dem psychischen bzw. psychiatrischen Behandlungsbereich können ebenfalls per Videosprechstunde erbracht und mit den einschlägigen Gebühren berechnet werden.“
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