FAQ Hygiene

Was ist bei COVID-Verdachtsfällen oder bestätigten COVID-Fällen in der Praxis zu tun?

von Ingrid Kaech
  • 28. Oktober 2020

Im Falle eines Verdachts oder einer bestätigten Infektion können PP und KJP zur Meldung und damit zur Durchbrechung der Schweigepflicht verpflichtet sein.
Es sind insoweit die Meldepflichten des Infektionsschutzgesetzes zu beachten (https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg)

Wir als PP und KJP sind nur zur Meldung verpflichtet sind, wenn
1. ein begründeter Verdacht nach den Kriterien des Robert Koch-Instituts besteht und
2. noch kein Arzt hinzugezogen wurde.
Es besteht aufgrund dieser Bestimmungen keine Pflicht für PP und KJP die Patientinnen und Patienten aktiv auf den Verdacht einer Covid-19-Erkrankung hin zu befragen oder gar zu untersuchen.

Sollte eine Patientin oder ein Patient Ihnen von Symptomen, die durch das Coronavirus ausgelöst werden, berichten oder Ihnen mitteilen, dass Kontakt mit einem bestätigten Fall einer SARS-CoV-2-Infektion bestand bzw. kürzlich ein Aufenthalt in einem Risikogebiet stattgefunden hat, sollten Sie im ersten Schritt klären, ob bereits ein Arzt / eine Ärztin hinzugezogen wurde. Ist dies bereits erfolgt, besteht für Sie kein weiterer Handlungsbedarf. Sollte eine ärztliche Abklärung nicht erfolgt sein oder diese von dem Patienten/ der Patientin abgelehnt werden, besteht eine Meldepflicht an das zuständige Gesundheitsamt. Eine solche Meldung muss gemäß Gesetz/Verordnung erfolgen und stellt keine Verletzung der Schweigepflicht dar. Sie sollten allerdings den Patienten / die Patientin hierüber unterrichten.

 

Autor*in

Ingrid Kaech

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