Grundlagen Berufspolitik
Welche Aufgaben haben die Psychotherapeutenkammern?
- 31. Mai 2022
Die Landespsychotherapeutenkammern sind die berufsständische Vertretung der Psychologischen Psychotherapeut*innen und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen sowie der angehenden (Fach-)Psychotherapeut*innen. Eine Mitgliedschaft ist als approbierte*r Psychotherapeut*in Pflicht. Die Kammern sind Körperschaften öffentlichen Rechts.
In den Landeskammer gibt es Delegiertenversammlungen, deren Delegierte von allen Kammerangehörigen gewählt werden. Diese Versammlungen beschließen unter anderem die Satzung, die Gebührenordnung, die Schlichtungsordnung, die Berufsordnung, die Fort- und Weiterbildungsordnung und die Einrichtung von Fürsorge- und Versorgungseinrichtungen wie dem Versorgungswerk. Die Delegiertenversammlung wählt einen Vorstand, der in der Regel aus vier bis sieben Personen besteht, sowie eine*n Präsident*in. Zusätzlich gibt es beratende Ausschüsse in den Kammern, wie zum Beispiel Ausschüsse zum Haushalt, der Berufsordnung, der Weiterbildung, der Qualitätssicherung, der Nachwuchsförderung oder auch einen Beschwerdeausschuss.
Alle Mitglieder der verschiedenen Landespsychotherapeutenkammern sind automatisch Mitglied in der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK). Diese ist die gemeinsame Arbeitsgemeinschaft der Landespsychotherapeutenkammern, aber keine Körperschaft öffentlichen Rechts.
Aufgabe der BPtK ist der ständige Erfahrungsaustausch, die gegenseitige Abstimmung der Ziele und Tätigkeiten und die gemeinsame Vertretung der Anliegen der etwa 40.000 Mitglieder der Landeskammern. Gegenüber der Politik, der Öffentlichkeit, den Institutionen des Gesundheitswesens, den Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretungen informieren die Landeskammern über die Belange der Psychotherapeut*innen.
Ärztliche Psychotherapeut*innen werden durch die Ärztekammern auf Landesebene vertreten, die durch die Bundesärztekammer (BÄK) unterstützt werden. Mitglied in der Kammer wird, wer „als Ärztin oder Arzt bestallt oder approbiert“ ist oder eine „Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufes besitzt“, so zum Beispiel die Information auf den Seiten der Landesärztekammer Baden-Württemberg. Wichtig zu verstehen ist: Ärztliche Psychotherapeut*innen sind ausschließlich Mitglied in der Ärztekammer und können nicht in die Psychotherapeutenkammer aufgenommen werden. Welche Rolle Kolleg*innen in Ausbildung in den Kammern einnehmen, können Sie hier lesen.
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