Ärztliche Psychotherapie
Wie klappt die Niederlassung?
- 23. Mai 2024
Die Niederlassung in die eigene Praxis regelt die Zulassungsverordnung. Der Bundesmantelvertrag mit seinen Anlagen, auch der Bedarfsplanungsrichtlinie sind wichtige zu beachtende Regelungen.
Die Landesausschüsse der entsprechenden Landes-KVen1 legen die Verhältniszahlen (VHZ) fest. Das sind Ist-zu-Soll-Werte, die die Anzahl der Einwohner pro 1,0 Sitzäquivalent, je Planungsbereich beschreiben. Zweimal jährlich wird in den Landesausschüssen überprüft, wann ein Gebiet überversorgt („gesperrt“) oder „offen“ für eine freie Niederlassung ist. Besteht Überversorgung und ist der Versorgungsgrad größer als 110%, kann ein Praxissitz nur von einem ausscheidenden Kolleg*innen übernommen werden.
Ärztliche Psychotherapeut*innen und Fachärzt*innen für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie haben in gesperrten Gebieten über die „Ärztequote“ oft besondere Möglichkeiten sich niederzulassen. Diese besagt, dass 25 % der Sitze bezogen auf den Versorgungsgrad von 100% für Ärzte reserviert sind. Fachärzt*innen für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie werden besonders gefördert durch die Festsetzung, dass sie 50 % der Ärztlichen Psychotherapeuten ausmachen müssen.
Für die ärztlichen Psychotherapeuten sind diese freien Sitze über die Quote eine gute Möglichkeit sich ohne Sitzkauf niederlassen zu können. Dieser Schutz für die ärztlichen Psychotherapeuten muss als Anreiz erhalten werden.
Eine 20%-Quote besteht für die Versorgung von Kindern und Jugendlichen. Diese wird in Kürze umgestellt werden hin zu einer eigenen Bedarfsplanungsgruppe. Auch hier muss es eine Schutzquote für die Ärztlichen Psychotherapeuten geben.
1 Landes-KVen: Kassenärztliche Vereinigung des jeweiligen Bundeslandes
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