FAQ zur Ärztlichen Psychotherapie

Was ist das Besondere der Psychotherapie aus ärztlicher Hand?
Ärzt*innen üben ihren freien Beruf auf Grundlage der nach Kammer- und Heilberufsgesetzen beschlossenen (Muster-)Berufsordnung (MBO-Ä) aus. Das Besondere: bei Aufnahme in den ärztlichen Berufsstand geloben sie, die Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit ihrer Patient*innen zum obersten Gebot ihres Handelns zu nehmen, keine Unterschiede zu machen bezüglich des Geschlechtes oder der ethnischen Herkunft und sie verpflichten sich dazu, die Schweigepflicht auch über den Tod der Patient*innen hinaus einzuhalten. Dieses Gelöbnis zur grundlegend ärztlichen Ethik, die dem bekannten Hippokratischen Eid entlehnt und in der Genfer Deklaration des Weltärztebundes weiter ausformuliert ist, prägt auch die Identität der ärztlichen Psychotherapeut*innen und damit die Psychotherapie aus ärztlicher Hand.
Was ist (fach)ärztliche Psychotherapie?

Fachärzt*innen für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Fachärzt*innen für Psychiatrie und Psychotherapie und Fachärzt*innen für Kinder-und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, Kolleg*innen der sogenannten „P-Fächer“, sind in der ambulanten Versorgung psychotherapeutisch tätig. Sie repräsentieren die im allgemeinen Sprachgebrauch bezeichnete „ärztliche Psychotherapie“, die immer fachärztlich ist, so dass die Bezeichnung genaugenommen zu kurz greift. Aber nicht nur Fachärzt*innen der P-Fächer, sondern auch Fachärzt*innen somatischer Fachbereiche- wie z.B. der Gynäkologie oder Allgemeinmedizin- können im Schwerpunkt mit Richtlinien-Psychotherapie behandeln und sich als ärztliche Psychotherapeut*in niederlassen, sobald sie den nach entsprechendem Weiterbildungscurricular geregelten Zusatztitel „Psychotherapie“ oder „analytische Psychotherapie“ (früher: „Psychoanalyse“) erworben haben.

Wie werde ich (fach)ärztliche Psychotherapeut*in?

Schon im Medizinstudium erhalten Studierende einen ersten guten Einblick in die „Soma und Psyche“ integrierende Arbeit der ärztlichen Psychotherapie, beispielsweise in klinischen Untersuchungskursen, beim Begleiten von Konsiliardiensten der P- Fachärzt*innen auf den somatischen Stationen, durch Famulaturen in den P-Fächern wie Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie, durch frühzeitige Teilnahme an Balintgruppen oder mit der Wahl zur „Psychosomatik“ im praktischen Jahr (PJ). Mit der Approbation nach dem dritten Staatsexamen, im Anschluss des PJs, folgt die Weiterbildung zur P-Fachärzt*in oder zur ärztlichen Psychotherapeut*in durch den geregelten Kompetenzerwerb gemäß jeweiliger Weiterbildungsordnung (WBO) der Länderärztekammern, die sich an die Muster-Weiterbildungsordnung des Bundes (MWBO) anlehnt. Es wird in den vier anerkannten Verfahren aus- und weitergebildet: der analytischen Psychotherapie (AP), der tiefenpsychologisch-fundierten Psychotherapie (TP), der Verhaltenstherapie (VT) und Systemischen Therapie (ST) und im Setting, die Einzel- und Gruppenpsychotherapie, und Behandlungsalter, für Erwachsene oder Kinder-Jugendliche, unterschieden. Der Eigenerfahrungsanteil als besonders wichtiger Baustein muss wie die meisten anderen Weiterbildungsbestandteile von den Weiterbildungskandidat*innen jedoch immer noch selbst finanziert werden.

Welche Kammer ist zuständig?

Für die Weiterbildung zur ärztlichen Psychotherapeut*in oder P-Fachärzt*in sind die 17 Landesärztekammern zuständig: zur Liste der Ärztekammern

Die Landesärztekammern veröffentlichen ihre Weiterbildungsordnungen (WBO) mit Einzelheiten auf ihren Homepages. Sie sind nach Fachgebieten sortiert und beschreiben ausführlich die notwendigen Handlungs- und Kenntnis-Kompetenzen für Weiterbildungskandidat*innen, die in einem Logbuch nachgewiesen werden.

Was dürfen Ärztliche Psychotherapeut*innen im Unterschied zu psychologischen Psychotherapeut*innen?

Ärztliche Psychotherapeut*innen dürfen bei Bedarf körperliche Untersuchungen und Pharmakotherapien durchführen, sowie andere medizinische Heilverfahren, wenn notwendig, verschreiben. Sie sind kooperieren ärztlich mit Fachkolleg*innen aus den angrenzenden somatischen Bereichen und Hausärzt*innen und auch mit Klinikärzt*innen sektorenübergreifend. Ärztliche Psychotherapeut*innen sind zur Notfallbehandlung auch bei somatischen Notfällen befähigt und zur Teilnahme am allgemeinen Notdienst verpflichtet. Durch den Kompetenzerwerb in der Körpermedizin sind ärztliche Psychotherapeut*innen für Behandlungen in der Palliativmedizin, bei Schmerzsyndromen, bei chronischen Systemerkrankungen und Psychosomatosen, funktionellen Erkrankungen, psychiatrischen Erkrankungen sowie allen somatischen Erkrankungen mit psychischer Komorbidität prädestiniert.

Wie klappt die Niederlassung?

Die Niederlassung in die eigene Praxis regelt die Zulassungsverordnung. Der Bundesmantelvertrag mit seinen Anlagen, auch der Bedarfsplanungsrichtlinie sind wichtige zu beachtende Regelungen.
Die Landesausschüsse der entsprechenden Landes-KVen1 legen die Verhältniszahlen (VHZ) fest. Das sind Ist-zu-Soll-Werte, die die Anzahl der Einwohner pro 1,0 Sitzäquivalent, je Planungsbereich beschreiben. Zweimal jährlich wird in den Landesausschüssen überprüft, wann ein Gebiet überversorgt („gesperrt“) oder „offen“ für eine freie Niederlassung ist. Besteht Überversorgung und ist der Versorgungsgrad größer als 110%, kann ein Praxissitz nur von einem ausscheidenden Kolleg*innen übernommen werden.

Ärztliche Psychotherapeut*innen und Fachärzt*innen für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie haben in gesperrten Gebieten über die „Ärztequote“ oft besondere Möglichkeiten sich niederzulassen. Diese besagt, dass 25 % der Sitze bezogen auf den Versorgungsgrad von 100% für Ärzte reserviert sind. Fachärzt*innen für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie werden besonders gefördert durch die Festsetzung, dass sie 50 % der Ärztlichen Psychotherapeuten ausmachen müssen.
Für die ärztlichen Psychotherapeuten sind diese freien Sitze über die Quote eine gute Möglichkeit sich ohne Sitzkauf niederlassen zu können. Dieser Schutz für die ärztlichen Psychotherapeuten muss als Anreiz erhalten werden.
Eine 20%-Quote besteht für die Versorgung von Kindern und Jugendlichen. Diese wird in Kürze umgestellt werden hin zu einer eigenen Bedarfsplanungsgruppe. Auch hier muss es eine Schutzquote für die Ärztlichen Psychotherapeuten geben.

1 Landes-KVen: Kassenärztliche Vereinigung des jeweiligen Bundeslandes