KV-Wahlen: Wie funktionieren die Wahlen in den KVen?
Wahlberechtigt sind alle Mitglieder der KVen, die mindestens im Umfang von zehn Stunden in der vertragsärztlichen Versorgung tätig sind.
Grundsätzlich gibt es bei allen Wahlen in die Vertreterversammlungen jeweils zwei Wahlkörper:
Der eine besteht aus allen ärztlichen Mitgliedern der KV. In manchen KVen ist der Wahlkörper unterteilt in einzelne Bezirke, in anderen KVen umfasst er die Gesamtgruppe der Ärzt*innen.
Die Ärztlichen Psychotherapeut*innen müssen sich also bei den Wahlen gegen alle anderen Arztgruppen behaupten oder müssen Koalitionen eingehen, um gewählt zu werden.
Der andere Wahlkörper sind die PP und KJP, die ihre eigenen Kandidat*innen auf eigenen Listen aufstellen und wählen. Diese Aufteilung hat auch damit zu tun, dass es eine gesetzliche Festlegung gibt, wie viele Mitglieder in der jeweiligen Vertreterversammlung von den PP und KJP gestellt werden: Es müssen jeweils 10 Prozent sein.
SGB V § 80 Absatz 1 (im SGB V werden mit „Psychotherapeuten“ nur die PP und KJP bezeichnet):
(1) Die Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigungen wählen in unmittelbarer und geheimer Wahl die Mitglieder der Vertreterversammlung. Die Wahlen erfolgen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl auf Grund von Listen- und Einzelwahlvorschlägen. Die Psychotherapeuten wählen ihre Mitglieder der Vertreterversammlung entsprechend den Sätzen 1 und 2 mit der Maßgabe, dass sie höchstens mit einem Zehntel der Mitglieder in der Vertreterversammlung vertreten sind.
Dies bedeutet einen Schutz nach unten, aber auch eine Begrenzung nach oben.
Die Größe der Vertreterversammlungen variiert von KV zu KV. In Hamburg umfasst sie 30 Delegierte, was drei Sitze für die PP und KJP bedeutet. In Baden-Württemberg umfasst sie 50 Delegierte und damit 5 PP und KJP.
Die Wahlsysteme sind sehr unterschiedlich, Ihre zuständige KV informiert Sie dazu detailliert.