FAQ zur Gruppenpsychotherapeutischen Grundversorgung

Allgemeines zur Gruppenpsychotherapeutischen Grundversorgung
  • Im Anschluss an die Psychotherapeutische Sprechstunde kann diese bei Erwachsenen bis zu viermal je Krankheitsfall mit jeweils 100 Minuten (oder achtmal 50 Minuten) ohne Anzeige- oder Antragsverfahren durchgeführt werden.
  • Bei Kindern und Jugendlichen / Menschen mit geistiger Behinderung bei Einbezug von Bezugspersonen ist eine Therapieeinheit (TE) zusätzlich möglich.
  • Die Gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung ist vorgesehen als niedrigschwelliges Angebot zur Abklärung der Indikation und Vorbereitung der Patient*innen auf Gruppenpsychotherapie.
  • Ein Konsiliarbericht ist nicht obligatorisch.
  • Die Gruppengröße umfasst drei bis neun Patient*innen.
  • Die Leistungen der Gruppenpsychotherapeutischen Grundversorgung werden nicht auf nachfolgende Kontingente der Richtlinienpsychotherapie angerechnet.
Kann die Gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung parallel zu einer laufenden Einzeltherapie erbracht werden?

Ja. Die Durchführung der Gruppenpsychotherapeutischen Grundversorgung ist parallel zu beziehungsweise auch im späteren Verlauf einer laufenden Einzeltherapie möglich, sofern der Wechsel in eine Gruppentherapie beziehungsweise in eine Kombinationsbehandlung aus Einzel- und Gruppentherapie anvisiert ist.

 

Stand: 27.04.2022

Kann die Gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung parallel zu einer laufenden Gruppentherapie erbracht werden?

Nein. Mit der Gruppenpsychotherapeutischen Grundversorgung sollen vor allem diejenigen Patientinnen und Patienten in den Blick genommen werden, die noch Unsicherheiten oder Vorbehalte gegenüber einer Gruppenpsychotherapie haben und einer zunächst entsprechend niedrigschwelligen syndrombezogenen psychotherapeutischen Intervention in der Gruppe bedürfen. Da das Angebot explizit auf eine nachfolgende Gruppenpsychotherapie vorbereiten soll, ist es aufgrund der verschiedenen Zielsetzungen nicht vorgesehen, Patientinnen und Patienten mit bereits bestehendem Gruppenkontingent in die Grundversorgung zu integrieren. Sind Patientinnen und Patienten bereits zu einer Gruppentherapie motiviert oder gut vorbereitet, besteht also kein Grund mehr für eine Gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung.

 

Stand: 27.04.2022

Können probatorische Sitzungen im Rahmen der Gruppenpsychotherapeutischen Grundversorgung stattfinden?

Nein. Die Gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung kann aufgrund ihrer von den probatorischen Sitzungen abweichenden inhaltlichen Zielsetzung diese nicht ersetzen. Zudem verlangt die Gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung ein anderes therapeutisches Vorgehen als die Durchführung der probatorischen Sitzungen. Ähnlich verhält es sich zur Gruppentherapie.

 

Stand: 27.04.2022

Müssen nach der Gruppenpsychotherapeutischen Grundversorgung noch probatorische Sitzungen gemacht werden, wenn eine Gruppentherapie geplant ist?

Ja. Gemäß § 11 Absatz 5 der Psychotherapie-Richtlinie sind vor dem Beginn einer sich anschließenden Richtlinien-Psychotherapie mindestens zwei und bis maximal vier probatorische Sitzungen zu erbringen (beziehungsweise bis zu sechs probatorische Sitzungen bei Kindern, Jugendlichen und Menschen mit diagnostizierter Intelligenzstörung). Dies gilt auch, wenn zuvor Gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung angeboten wurde.

 

Stand: 27.04.2022