Mein Recht als PiA: Der bvvp unterstützt Sie!

Wie kommen Psychotherapeut*innen in Ausbildung (PiA) zu den ihnen gesetzlich zustehenden Vergütungen? Eine PiA schaffte es mit bvvp-Hilfe über eine Klage. Der bvvp zeigt seinen Mitgliedern auf, welche Wege zum Ziel es gibt, welche gesetzlichen Grundlagen zum Tragen kommen und bietet Argumentationshilfen und Musteranschreiben.

Vergütung – Ihr gutes Recht

  • "Praktische Ausbildung"

     

    Für die Vergütung während der Praktischen Ausbildung (Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für PP bzw. KJP § 4) sind bereits 2019 klare Regelungen getroffen worden. In der praktischen Ausbildung müssen die PiA nach der neuen Fassung des § 117 3c SGB V mit mindestens 40 Prozent des von ihnen erwirtschafteten Honorars vergütet werden.
    Mit der Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt gilt diese Regelung (Artikel 2 Nr. 10 Änderung §117 SGB V Nr. 10 c (3c) i.V.m. Artikel 12 (1)) seit dem 23.11.2019.

     

  • "Psychiatriejahr"

     

    Im Psychiatriejahr müssen jetzt 1.000 Euro monatliche Vergütung für eine „in Vollzeitform“ durchgeführte Praktische Tätigkeit I ausgezahlt werden. Das entspricht einer wöchentlichen Arbeitszeit von 26 Stunden.
    Die Vergütungspraxis der Institute und Kliniken sieht leider oft anders aus. Wir unterstützen Sie als PiA, damit Sie die Vergütung bekommen, die Ihnen zusteht.

Wie Sie Ihr Recht einfordern

  • Eine erfolgreiche Klage ...

     

    Um PiA den Rücken zu stärken, hat der bvvp die Klage einer ehemaligen PiA gegen ihr Ausbildungsinstitut großzügig unterstützt – und am Ende musste das Institut anerkennen:

    Mindestens 40 Prozent heißt auch mindestens 40 Prozent!

     

  • ... und was sie für Sie bedeuten kann

     

    Wenn Ihnen also Ihr Institut weniger als 40 Prozent des Honorars ausbezahlt hat: Wehren Sie sich! Fordern Sie Ihr Recht ein! Sie können sich jetzt auf den Beschluss des Gerichts berufen.

    Zwar sind Gerichtsentscheidungen wie diese nicht bindend für alle anderen Fälle. Da Rechtstreitigkeiten jedoch langwierig und kostspielig sein können, werden sich Institute vielleicht mit dem Verweis auf die vorliegende rechtliche Auslegung des Arbeitsgerichts Hamburg überzeugen lassen.

    Anerkenntnisurteil des Arbeitsgerichts Hamburg (für Mitglieder)

Ihre 40 Prozent - Die Tabelle

Vergütung während der Praktischen Tätigkeit I

  • Praktische Tätigkeit I

     

    Im sogenannten Psychiatriejahr müssen jetzt 1.000 Euro monatliche Vergütung für eine „in Vollzeitform“ durchgeführte Praktische Tätigkeit I ausgezahlt werden.

    So wurde es festgeschrieben mit der Reform des Psychotherapeutengesetzes 2019.

    Damit ist nach Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für angehende PP bzw. KJP die Vergütung der Tätigkeit nach §2 Abs. 2 Nr. 1 gemeint.

     

     

  • Praktische Tätigkeit II

     

    Die o.g. Regelung gilt nicht für die Praktische Tätigkeit II.

    Diese neue Vorgabe ist im §27 (4) PsychThG geregelt worden.

Die 1.000-Euro-Vergütung durchsetzen

  • An den Personal- bzw. Betriebsrat wenden

     

    Es lohnt sich, sich mit anderen PiA an der Klinik zusammenzutun, mit diesen Informationen an den Personal- bzw. Betriebsrat heranzutreten und diesen Umstand zu erläutern.

    Die Personal- und Betriebsräte können auf dem „kurzen Dienstweg“ versuchen, Verbesserungen zu erreichen. Umfassender sind natürlich Klagen vor dem Arbeitsgericht.

    Unser Musterschreiben an den Betriebs- bzw. Personalrat zeigt Ihnen alle rechtlichen Grundlagen auf, auf die Sie sich beziehen können:

     

    Musterschreiben an Personal-/Betriebsräte (für Mitglieder)

  • Wichtige Nachweise

     

    In jedem Fall sinnvoll: über mehrere Wochen genau Buch zu führen, welche Tätigkeiten über den Tag verteilt erledigt wurden. Hierdurch können Sie beweisen, dass Ihre Arbeit zum Beispiel der Tätigkeitsbeschreibung einer Stationspsychologin / eines Stationspsychologen entspricht, und Sie Anspruch auf eine dementsprechende Vergütung haben.

Starke Argumente für Ihre Forderungen

  • Worauf Sie sich außerdem berufen können

     

    In einer Kleinen Anfrage der FDP (Drucksache 19/21270 vom 27.07.2020) hat die Bundesregierung klargestellt, dass mit Arbeit in „Vollzeitform“ 26 Wochenstunden Arbeitszeit gemeint sind.

    Diese Tatsache hat auch das Arbeitsgericht Köln in seinem Urteil am 20.05.2021 (Aktenzeichen 8 Ca 970/21) aufgegriffen und einer PiA 1.000 Euro brutto für eine Stelle im Umfang von 26 Wochenstunden zugesprochen.

    Das 19. PiA Politik Treffen vom Oktober 2021 hat sich zudem ausführlich mit der rechtlichen Situation der PiA auseinandergesetzt. Auch die Dokumentation der Vorträge haben wir unten für Sie verlinkt.

     

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    Kleine Anfrage der FDP

     

    Gerichtsurteil Köln vom 20.05.2021

     

    PiA Politik Treffen – Infos und Unterlagen