Satzung des Bundesverbandes der Vertragspsychotherapeuten e.V.

Übersicht über die Paragraphen

  1. Name, Sitz, Geschäftsjahr
  2. Zweck und Aufgaben
  3. Verwendung von Geldmitteln
  4. Mitgliedschaft
  5. Organe des Bundesverbandes
  6. Auflösung des Bundesverbandes
  7. Inkrafttreten und Verabschiedung der Satzung
  8. Haftung
  9. Datenschutz / Persönlichkeitsrechte

1. Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Name des Zusammenschlusses regional organisierter Vertragspsychotherapeutinnen und Vertragspsychotherapeuten ist Bundesverband der Vertragspsychotherapeuten e.V. (abgekürzt: bvvp e.V.), in dieser Satzung Bundesverband oder Verband genannt. Der Bundesverband ist verfahrens- und berufsgruppenübergreifend orientiert (Ärztliche und Psychologische Psychotherapeuten/innen, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/innen sowie Fachpsychotherapeut/innen). Er ist wissenschaftlich, politisch und weltanschaulich ungebunden.

(2) Der Verband hat seinen Sitz in Berlin.

(3) Der Verband ist in das Vereinsregister eingetragen, der Name trägt die Erweiterung „e.V.“

(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

2. Zweck, Aufgaben

(1) Der Bundesverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige berufspolitische Zwecke:

  1. Vertretung der berufsständischen und wirtschaftlichen Interessen der Vertragspsychotherapeutinnen und -psychotherapeuten, Erhalt und Weiterentwicklung psychotherapeutischer Praxistätigkeit, Erhalt der Vielfalt psychotherapeutischer Methoden und Praxisstrukturen unter besonderer Berücksichtigung der Richtlinien-Psychotherapie
  2. Vertretung der Belange der Psychologischen Psychotherapie, der Kinder- und Jugendlichen­psychotherapie, der ärztlichen Psychotherapie, des Gebietes Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, des Gebietes Psychiatrie und Psychotherapie, des Gebietes der Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie
  3. Darstellung der Bedeutung der Psychotherapie als Teilbereich der ambulanten Krankenversorgung
  4. Förderung der Psychotherapie in der ambulanten Krankenversorgung
  5. Gleichstellung aller in der Richtlinienpsychotherapie tätigen Berufsgruppen
  6. Kooperation mit Berufs- und Fachverbänden
  7. Förderung und Unterstützung der psychotherapeutischen Aus- und Weiterbildungskandidaten/innen (ÄP, PP, KJP, FP).

3. Verwendung der Geldmittel

 

(1) Der Verband verfolgt berufspolitische Ziele und erstrebt keinen Gewinn. Die Mittel des Verbandes dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.

(2) Für den Verband können ehrenamtliche, angestellte und selbstständige Tätigkeiten ausgeübt werden. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Verband eine Geschäftsstelle einrichten und unterhalten. Zusätzlich können durch den Vorstand Verträge mit externen Dienstleistern geschlossen werden. Entsprechende Verträge werden durch jeweils mindestens zwei der vertretungsberechtigten Vorstandmitglieder unterzeichnet.

(3) Die Vorstandsmitglieder nach §5b, die Beauftragten in den von der Delegiertenversammlung eingesetzten Arbeitsgruppen und sonstige vom Verband Delegierte haben Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen und auf angemessene Entschädigung für Zeitaufwand und Verdienstausfall bei Tätigkeiten für den Verband. Neben anderen genannten Tätigkeitsvergütungen können auch monatliche Pauschalen ausgezahlt werden.

(4) Werden weitere Personen zur Wahrnehmung von Aufgaben des Vorstandes von diesem beauftragt, so finden die für den Vorstand geltenden Regeln entsprechende Anwendung.

(5) Näheres wird in der Erstattungsordnung festgelegt. Die Erstattungsordnung wird durch Vorstandsbeschluss zur sofortigen Wirkung konsentiert. Änderungen werden im Rahmen der Delegiertenversammlung bzw. des Kassenberichts mitgeteilt und müssen durch Entlastung des Vorstands nachträglich bestätigt werden.

(6) Die für den Verband tätigen Personen dürfen aus den Mitteln des Verbandes keine Gewinnanteile und, in ihrer Eigenschaft als für den Verband tätige Personen, außer den genehmigten Aufwands- und/oder Ausfallentschädigungen keine sonstigen Zuwendungen erhalten.

(7) Die Vorstandsmitglieder des Verbandes sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

 

4. Mitgliedschaft

4a Arten von Mitgliedern

(1) Ordentliche Mitglieder des Bundesverbandes können regionale Organisationen werden, (i) die einen oder mehrere Kassenärztliche Vereinigungs-Bereich(e) (KV-Bereich(e)) repräsentieren (sogenannte Landesverbände) und (ii) deren Mitglieder psychotherapeutisch tätige Ärzte/innen, Psychologische Psychotherapeuten/innen, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/innen, Fachpsychotherapeut/innen sowie Kandidatinnen und Kandidaten, die sich in einer Psychotherapie-Aus- oder -Weiterbildung befinden, sind.

(2) Als außerordentliche Mitglieder ohne Stimmrecht in der Bundesdelegiertenversammlung (§ 5a) können natürliche Personen zugelassen werden, die KV-Bereichen angehören, in denen kein organisierter Verband existiert.

(3) Die Aufnahme von Mitgliedern in den Bundesverband erfolgt durch schriftliche Bestätigung des Vorstands nach schriftlichem Aufnahmeantrag. Stimmt der Vorstand dem Aufnahmeersuchen zu, so ist diese Entscheidung den Antragstellern innerhalb einer Frist von vier Wochen mitzuteilen.

(4) Ein Rechtsanspruch auf eine Mitgliedschaft im Bundesverband besteht nicht.

4b Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder des Bundesverbands wirken nach demokratischen Grundsätzen an der Willensbildung des Bundesverbandes im Rahmen der Bundesdelegiertenversammlung durch (i) Ausübung des Stimmrechts (ordentliche Mitglieder) oder (ii) bloßes Teilnahme- und Rederecht (außerordentliche Mitglieder) mit.

(2) Die Mitglieder des Bundesverbands haben den gemäß der Beitragsordnung (vgl. § 4d) festgesetzten Mitgliedsbeitrag an den Bundesverband zu entrichten.

4c Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Bundesverband endet durch:

  1. Kündigung
  2. Ausschluss aus wichtigem Grund
  3. Auflösung des Landesverbandes

(2) Die Kündigung der Mitgliedschaft hat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende zu erfolgen.

(3) Wichtige Gründe für den Ausschluss aus dem Bundesverband sind insbesondere schwere schuldhafte Verstöße gegen die Satzung und die von dem Bundesverband verfolgten Ziele. Der Ausschluss erfolgt durch Vorstandsbeschluss. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Delegiertenversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat die Berufung der nächsten Delegiertenversammlung vorzulegen, die abschließend über den Ausschluss mit einfacher Mehrheit entscheidet. Bis zur Entscheidung über die Berufung bestehen die Rechte und Pflichten des Mitglieds. Der Ausschluss berührt nicht die Verpflichtung zum Ausgleich bereits fälliger Beträge.

Gegen den Beschluss der Bundesdelegiertenversammlung kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach schriftlicher Bekanntgabe der Beschlussfassung Klage erheben.

4d Mitgliedsbeiträge

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch Beschluss der Bundesdelegiertenversammlung festgesetzt und in einer Beitragsordnung dokumentiert.

5. Organe des Bundesverbandes

Organe des Bundesverbandes sind

  1. die Bundesdelegiertenversammlung (§ 5a)
  2. der Vorstand (§ 5b)
  3. die Schatzmeister/innenkonferenz (§ 5c)

 5a Bundesdelegiertenversammlung

(1) Die Bundesdelegiertenversammlung ist Mitgliederversammlung im Sinne des § 32 des Bürgerlichen Gesetzbuches und das oberste Organ des Bundesverbandes. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Wahl und Entlastung des Vorstandes
  2. Wahl von Kassenprüfern/innen
  3. Bestimmung der Grundsätze der Vereinspolitik und Erarbeitung von Zielen und Aufgaben für das kommende Jahr
  4. Entscheidungen über Satzungsänderungen
  5. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  6. Wahl einer Versammlungsleitung für die jeweilige Delegiertenversammlung
  7. Einsetzung von Arbeitsgruppen und Kommissionen

(2) Die Stimmenzahl der Landesverbände in der Bundesdelegiertenversammlung gemäß § 4a Absatz 1 richtet sich nach der Zahl der natürlichen Personen, die dem jeweiligen Landesverband am 1. Januar des jeweils laufenden Kalenderjahres angehören. Jeder Landesverband bis einschließlich 100 Mitgliedern erhält zwei Stimmen, pro weitere angefangene 100 Mitglieder erhöht sich die Stimmenzahl um jeweils eine Stimme. Die Stimmrechtsausübung der Landesverbände erfolgt in der Bundesdelegiertenversammlung durch Delegierte der Landesverbände. Eine Vertretung von Delegierten anderer Landesverbände ist möglich. Dafür hat eine schriftliche Beauftragung zu erfolgen, die zu Beginn der Delegiertenversammlung vorzulegen ist.

In der Anwesenheitsliste einer Bundesdelegiertenversammlung ist zu vermerken, welche/r Delegierte wie viele Stimmen abzugeben berechtigt ist. Die zu wählenden Delegierten sollten nach Möglichkeit die verschiedenen Berufsgruppen repräsentieren.

(3) Die Bundesdelegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn die schriftliche Einladung spätestens acht Wochen vor dem Versammlungstermin unter Angabe der Tagesordnung in Schriftform versendet wurde und wenigstens die Delegierten aus 2/3 der ordentlichen Mitglieder gemäß § 4a Absatz 1 in der Versammlung vertreten sind. Beschlüsse der Bundesdelegiertenversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit diese Satzung nicht ein anderes bestimmt. Auf Verlangen eines Delegierten ist eine geheime Abstimmung durchzuführen. Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen gezählt. Besteht Beschlussunfähigkeit, kann der Vorstand innerhalb einer Frist von vier Wochen mit einer Ladungsfrist von acht Wochen eine erneute Versammlung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, ohne dass hierauf in der Einladung hingewiesen werden muss.

(4) Die Bundesdelegiertenversammlung wird mindestens zweimal jährlich vom Vorstand einberufen.

(5) Die Bundesdelegiertenversammlungen sollten als Präsenzveranstaltung, können aber auch in Form von Videokonferenzen oder als Hybridveranstaltungen stattfinden. Abstimmungen können ganz oder teilweise auf elektronischem Weg erfolgen. Die Art der Abstimmung ist vorher den Delegierten eindeutig mitzuteilen, und es ist dafür Sorge zu tragen, dass alle teilnehmenden Delegierten abstimmen können.

(6) Eine außerordentliche Bundesdelegiertenversammlung muss vom Vorstand innerhalb einer Frist von vier Wochen mit einer Ladungsfrist von acht Wochen nach Eingang des Antrages anberaumt werden, wenn dies von 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes beantragt wird.

(7) Die Bundesdelegiertenversammlung wählt für den Zeitraum von drei Jahren zwei Kassenprüfer/innen. Die Kassenprüfer/innen haben das Recht und die Pflicht, mindestens einmal jährlich eine Kassenprüfung vorzunehmen und hierüber der Bundesdelegiertenversammlung zu berichten. Die Kassenprüfer/innen gehören weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium an.

(8) Anträge auf Änderung der Satzung müssen spätestens 12 Wochen vor der über die Änderung beschließenden Versammlung der Bundesdelegierten beim Vorstand eingehen. Satzungsänderungen, auch die, die den Zweck des Vereins betreffen, können von der Bundesdelegiertenversammlung nur mit einer Mehrheit von mindestens 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

(9) Über die Sitzung der Bundesdelegiertenversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von der Versammlungsleitung und der/dem Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.

5b Vorstand

(1) Die laufenden Geschäfte des Bundesverbandes werden vom Vorstand geführt. Er entscheidet, wann, wo und wie er arbeitet, nutzt dabei eigene Betriebsmittel, Betriebseinrichtungen unter eigener Buchführung und für die Arbeit eigene Geschäftsräume. Er ist eigenverantwortlich auf Grundlage der Beschlüsse der Delegiertenversammlung tätig und ist nicht weisungsgebunden. Er muss sich regelmäßig und eng mit der Delegiertenversammlung abstimmen und seine Arbeit regelmäßig auf jeder Delegiertenversammlung zur Diskussion stellen.

(2) Im Vorstand im Sinne dieser Satzung sollten alle in der Richtlinienpsychotherapie tätigen Berufsgruppen und Verfahren vertreten sein. Mindestens eine Person davon sollte den Versorgungsbereich der Kinder und Jugendlichen repräsentieren.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Bundesdelegiertenversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitgliedschaft im Verein ist nicht Voraussetzung für die Wahl zum Mitglied des Vorstands.

(4) Der Vorstand besteht aus

–    einer/m oder zwei Vorsitzenden

–    einer/m oder zwei stellvertretende/n Vorsitzende/n

–    der/dem Schatzmeister/in

–    der/dem Schriftführer/in

–    fakultativ einem oder mehreren Beisitzerinnen oder Beisitzern

Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB ist nur der geschäftsführende Vorstand, bestehend aus dem/der einen bzw. den beiden Vorsitzenden und dem/der oder den beiden stellvertretenden Vorsitzenden. Insgesamt müssen auf diesen Positionen mindestens drei und können maximal vier Personen gewählt werden. Je zwei von ihnen sind gemeinschaftlich geschäftsführungs- und vertretungsberechtigt.

(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der laufenden Amtszeit aus dem Vorstand aus, so ist der Vorstand berechtigt, eine andere Person bis zur Nachwahl auf der nächsten Bundesdelegiertenversammlung als Vorstandsmitglied zu berufen.

(6) Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Tätigkeiten oder für bestimmte Funktionen und Bereiche weitere Personen benennen, die nicht zum Vorstand im Sinne der Satzung gehören. Diese Personen können als Vorstandsreferent/innen, Beauftragte oder als kooptierte Mitglieder ehrenamtlich mit dem Vorstand zusammenarbeiten und werden der Delegiertenversammlung bekannt gegeben. Wenn nicht anders beschlossen, gilt für sie ebenso die Erstattungsordnung

(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, Telefonkonferenzen oder im Umlaufverfahren per eMail mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen, von der/dem Schriftführer/in zu unterzeichnen und die Mitschrift ist dem Vorstand zur Kenntnis zu geben. Die Vorstandbeschlüsse, die die Interessen der Landesverbände betreffen, werden den Vorständen der Landesverbände zeitnah übermittelt.

5c Schatzmeister/innenkonferenz

(1) Die Schatzmeister/innenkonferenz berät die Bundesdelegiertenversammlung, den Bundesvorstand, den Bundesschatzmeister und die Landesverbände sowie deren Vorstände und Schatzmeister/innen zu haushaltsrechtlichen Fragestellungen. Sie erarbeitet Lösungsvorschläge zu haushaltsrechtlichen Problemstellungen des Bundesverbandes und der Landesverbände. Über die Lösungsvorschläge beschließt die Bundesdelegiertenversammlung, soweit sie den Bundesverband betreffen.

(2) Die Schatzmeister/innenkonferenz besteht aus dem/der Bundesschatzmeister/in und den Schatzmeister/innen der Landesverbände.

(3) Die/der Schatzmeister/in des Bundesverbandes beruft mindestens zweimal im Geschäftsjahr, erstmals nach dem Vorliegen der Haushaltszahlen für das Vorjahr, spätestens jedoch vier Wochen vor den Bundesdelegiertenversammlungen des jeweiligen Geschäftsjahres, mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen die Schatzmeister/innenkonferenz ein.

(4) Weitere Sitzungen der Schatzmeister/innenkonferenz sind auf Anforderung

  • der Bundesdelegiertenversammlung,
  • von mindestens drei Landesverbänden oder
  • des Bundesvorstands

durchzuführen.

(5) Die Sitzungsleitung hat ein/e von der Schatzmeister/innenkonferenz auf der Sitzung bestimmte/r Landesschatzmeister/in oder der/die Bundesschatzmeister/in. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefällt. Die Beschlüsse haben Empfehlungscharakter und sind nicht bindend. Über die Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das der Bundesdelegiertenversammlung, dem Bundesvorstand und den Vorständen der Landesverbände zur Kenntnis gegeben wird.

(6) Die Schatzmeister/innenkonferenz kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Bundesdelegiertenversammlung, dem Bundesvorstand und den Vorständen der Landesverbände zur Kenntnis zu bringen ist.

6. Auflösung des Bundesverbandes

(1) Zur Auflösung des Bundesverbandes ist ein Beschluss der Bundesdelegiertenversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Abstimmung erfolgt durch Namensaufruf. Ist in dieser Bundesdelegiertenversammlung ein Landesverband nicht durch Delegierte vertreten, so kann dieser Landesverband seine Entscheidung dem Vorstand schriftlich mitteilen, wobei das Votum mit so vielen Stimmen zu zählen ist, wie Stimmen auf diesen Landesverband insgesamt entfallen. Die schriftliche Äußerung eines Landesverbands kann bei der Abstimmung nur berücksichtigt werden, wenn sie dem Vorstand bis zum Beginn der Abstimmung vorliegt.

(2) Der Antrag auf Auflösung ist sämtlichen Mitgliedern bei der Einladung mit der Tagesordnung anzuzeigen; die schriftliche Anzeige muss drei Monate vor der über die Auflösung entscheidenden Versammlung der Bundesdelegierten vom Vorstand zur Post gegeben werden.

(3) Die über die Auflösung beschließende Versammlung der Bundesdelegierten hat drei Personen zu wählen, die als Liquidatoren tätig werden sollen.

(4) Falls die über die Auflösung beschließende Versammlung der Bundesdelegierten nicht mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen etwas anderes beschließt, wird ein etwa vorhandenes Vereinsvermögen bei Auflösung des Bundesverbandes an die Landesverbände verteilt. Die Verteilung wird von den Liquidatoren im Verhältnis der jeweiligen Mitgliederzahl der Landesverbände im Bundesverband vorgenommen.

7. Inkrafttreten und Verabschiedung der Satzung

(1) Diese Satzung wurde in der Bundesdelegiertenversammlung vom 16.03.2024 verabschiedet. Der Verband ist im Verbandsregister des Registergerichtes Charlottenburg unter der Nummer VR 33680 B eingetragen.

(2) Diese Satzung tritt mit der Eintragung des Verbandes in das Verbandsregister in Kraft.

(3) Der Vorstand ist ermächtigt, redaktionell Änderungen am Text der Satzung vorzunehmen, wenn und soweit sie erforderlich sind, um etwaigen Bedenken des Registergerichts, die der Eintragung in das Verbandsregister hinderlich sind bzw. des Finanzamtes für Körperschaften, hinsichtlich der Anerkennung als gemeinnützig, Rechnung zu tragen.

8. Haftung

(1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verband, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Verband haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder aus der Teilnahme bei Verbandsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Einrichtungen des Verbandes erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Verbandes abgedeckt sind.

9. Datenschutz / Persönlichkeitsrechte

Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke und Aufgaben erhebt, verarbeitet und nutzt der Verband personenbezogene Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV). Die Landesverbände übermitteln dem Bundesverband hierfür die Daten ihrer Mitglieder. Der Verband ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Anforderungen des Bundesdatenschutzgesetzes erfüllt werden. Der Vorstand kann eine/n Datenschutzbeauftragte/n bestellen.

Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verband nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft. Jedes Einzelmitglied eines Landesverbandes hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten, soweit dem nicht andere gesetzliche Regelungen entgegenstehen.

Dipl.-Psych. Benedikt Waldherr, Vorsitzender

Dipl.-Psych. Mathias Heinicke, stellvertretender Vorsitzender

Erstellt:

Gießen, den 1. Februar 1997

Änderungen:

  • 18.03.2006
  • 09.10.2009
  • 29.09.2012
  • 29.03.2014
  • 31.05.2024