FAQ zur Praxisorganisation

FAQ zur Praxisorganisation

Kann Covid 19 als Berufskrankheit gelten?

von Ingrid Kaech
  • 3. September 2020

Um Covid-19 als Berufskrankheit geltend machen zu können, müsste die betroffene Person zunächst im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Kontakt mit SARS-CoV-2-Infizierten gehabt haben, Covid-19-typische Symptome zeigen und einen positiven Virusnachweis per PCR-Test besitzen. Die Testkosten würde dann in der Regel der Unfallversicherungsträger übernehmen.

Doch was passiert eigentlich genau, wenn sich Ärzt*innen/Psychotherapeut*innen oder medizinisches Personal im Rahmen ihrer Tätigkeit mit dem Coronavirus infizieren und daraufhin an Covid-19 erkranken?

DIVI-Generalsekretär Prof. Felix Walcher, Direktor der Klinik für Unfallchirurgie des Universitätsklinikums Magdeburg, erklärte im Ärztlichen Nachrichtendienst: In diesem Fall bestehe die Verpflichtung der behandelnden Ärzte sowie der Arbeitgeber der gesetzlichen Unfallversicherung, den begründeten Verdacht auf eine Berufskrankheit anzuzeigen.
Dafür zuständig seien bei Einrichtungen in öffentlicher Trägerschaft die zuständige Unfallkasse der Länder – bei Einrichtungen in privater oder kirchlicher Trägerschaft die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW).

Weitere Informationen können Sie dem Infoblatt Covid 19 als Berufskrankheit? Informationen für Beschäftigte im Gesundheitswesen, das die Unfallversicherung (DGUV) und die Deutsche Interdisziplinäre Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI) gemeinsam erstellt haben, entnehmen.

 

Autor*in

Ingrid Kaech

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