FAQ zur Telefonbehandlung

Kann ich auch Telefonbehandlungen machen und wie werden diese vergütet?

von Janine Fielitz
  • 20. März 2020

Die Corona-Sonderregeln sind zum zweiten Quartal 2022 ausgelaufen. Das bedeutet:

  1. Behandlungen per Video unterliegen wieder einer doppelten Begrenzung.
  2. Maximal 30 Prozent aller Fälle in einer Praxis dürfen ausschließlich per Video behandelt werden
  3. Maximal 30 Prozent einer Abrechnungsziffer über alle Patient*innen betrachtet dürfen per Video erbracht werden. Diese Obergrenze gilt also je Gebührenordnungsposition (GOP) und Quartal.
  4. Psychotherapeutische Sprechstunden und probatorische Sitzungen dürfen nicht mehr per Video erbracht werden.
  5. Die spezielle Telefonziffer 01433 kann nicht mehr abgerechnet werden

Seit dem 1. Juli 2022 gilt die Obergrenze von 30 Prozent für alle per Video möglichen Leistungen der Richtlinien-Psychotherapie. Sie bezieht sich somit auf die Gesamtpunktzahl der im Quartal von einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten abgerechneten Gebührenordnungspositionen des Kapitels 35, die grundsätzlich als Videobehandlung durchgeführt werden dürfen.

Nicht per Video durchgeführt werden dürfen Psychotherapeutische Sprechstunden (GOP 351519, probatorische Sitzungen (GOP 35150) und die Hypnose. Dies verbietet die Psychotherapievereinbarung, die damit der Musterberufsordnung der PP und KJP folgt, dass Eingangsdiagnostik und Aufklärung im persönlichen Kontakt zu erfolgen haben.

Ausgenommen von der neuen Regelung zur Obergrenze ist die Akutbehandlung (GOP 35152). Diese Einzelleistung darf über alle Patient*innen im Quartal betrachtet weiterhin nur zu 30 Prozent per Video stattfinden.

Weitere Informationen dazu finden Sie bei der KBV.

 

 

Autor*in

Janine Fielitz

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