Videobehandlung in der Gruppenpsychotherapie

Kann ich auch die Gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung per Video erbringen?
Ja. Es dürfen insgesamt maximal neun Personen sein: acht Teilnehmer*innen, beziehungsweise Bezugspersonen plus ein*e Therapeut*in. Gruppentherapien mit zwei Therapeut*innen sind per Video nicht möglich. Ab dem 1. Juli 2022 gilt die Obergrenze von 30 Prozent für alle per Video möglichen Leistungen der Richtlinien-Psychotherapie. Sie bezieht sich somit auf die Gesamtpunktzahl der im Quartal von einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten abgerechneten Gebührenordnungspositionen des Kapitels 35, die grundsätzlich als Videobehandlung durchgeführt werden dürfen. Nicht per Video durchgeführt werden dürfen Psychotherapeutische Sprechstunden (GOP 351519, probatorische Sitzungen (GOP 35150) und die Hypnose. Dies verbietet die Psychotherapievereinbarung, die damit der Musterberufsordnung der PP und KJP folgt, dass Eingangsdiagnostik und Aufklärung im persönlichen Kontakt zu erfolgen haben. Ausgenommen von der neuen Regelung zur Obergrenze ist die Akutbehandlung (GOP 35152). Diese Einzelleistung darf über alle Patient*innen im Quartal betrachtet weiterhin nur zu 30 Prozent per Video stattfinden. Weitere Informationen dazu finden Sie bei der KBV.

Stand: 13.06.2022

Welche Anbieter empfehlen Sie für eine Videosprechstunde in der Gruppentherapie?

Grundsätzlich gilt, dass für alle Videobehandlungen nur von der KBV zertifizierte Anbieter zugelassen sind.

Derzeit sind das:

  • Connect plus
  • Epikur Viedeosprechstunde
  • Viomedi
  • WOMBA Videosprechstunde
  • X-tention Private Collaboration (Österreich)

Die Bedingungen sind sehr unterschiedlich. Für Connect plus existiert ein Rabattvertrag mit dem bvvp. Mitglieder können von der Nutzung profitieren. Sende Sie bei Interesse eine Mail an dienstleistungen@bvvp.de

Ab dem 1. Juli 2022 gilt die Obergrenze von 30 Prozent für alle per Video möglichen Leistungen der Richtlinien-Psychotherapie. Sie bezieht sich somit auf die Gesamtpunktzahl der im Quartal von einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten abgerechneten Gebührenordnungspositionen des Kapitels 35, die grundsätzlich als Videobehandlung durchgeführt werden dürfen.

Nicht per Video durchgeführt werden dürfen Psychotherapeutische Sprechstunden (GOP 351519, probatorische Sitzungen (GOP 35150) und die Hypnose. Dies verbietet die Psychotherapievereinbarung, die damit der Musterberufsordnung der PP und KJP folgt, dass Eingangsdiagnostik und Aufklärung im persönlichen Kontakt zu erfolgen haben.

Ausgenommen von der neuen Regelung zur Obergrenze ist die Akutbehandlung (GOP 35152). Diese Einzelleistung darf über alle Patient*innen im Quartal betrachtet weiterhin nur zu 30 Prozent per Video stattfinden.

Weitere Informationen dazu finden Sie bei der KBV.

Stand: 13.06.2022

Welche Anforderungen werden an Videositzungen gestellt?

Sie wurden in der Psychotherapie-Vereinbarung festgelegt. Videosprechstunden können nur durch Therapeut*innen erfolgen, die den Versicherten auch im unmittelbaren persönlichen Kontakt behandeln. Eine örtliche Nähe soll grundsätzlich gegeben sein.

Auch muss vorab vereinbart werden, wie die Sitzung bei einem technischen Verbindungsabbruch fortgesetzt wird und welche Schritte bei gegebenenfalls drohender Eigen- oder Fremdgefährdung ergriffen werden.

Ab dem 1. Juli 2022 gilt die Obergrenze von 30 Prozent für alle per Video möglichen Leistungen der Richtlinien-Psychotherapie. Sie bezieht sich somit auf die Gesamtpunktzahl der im Quartal von einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten abgerechneten Gebührenordnungspositionen des Kapitels 35, die grundsätzlich als Videobehandlung durchgeführt werden dürfen.

Nicht per Video durchgeführt werden dürfen Psychotherapeutische Sprechstunden (GOP 351519, probatorische Sitzungen (GOP 35150) und die Hypnose. Dies verbietet die Psychotherapievereinbarung, die damit der Musterberufsordnung der PP und KJP folgt, dass Eingangsdiagnostik und Aufklärung im persönlichen Kontakt zu erfolgen haben.

Ausgenommen von der neuen Regelung zur Obergrenze ist die Akutbehandlung (GOP 35152). Diese Einzelleistung darf über alle Patient*innen im Quartal betrachtet weiterhin nur zu 30 Prozent per Video stattfinden.

Weitere Informationen dazu finden Sie bei der KBV.

Stand: 13.06.2022

Gibt es Empfehlungen für KBV zertifizierte Programme für Videobehandlungen in der Gruppe?

Bereits seit 1. Oktober 2021 sind Gruppenpsychotherapien auch per Video möglich und abrechenbar. Es gibt dafür KBV zertifizierte Programme. Voraussetzung in diesen Programmen ist aber jeweils, dass eine Ende-zu Ende-Verschlüsselung stattfindet. Das bedeutet, dass die zu übertragenden Datenmengen immer sehr hoch sind. In der Praxis zeigt sich, dass daraus eine Menge technischer Schwierigkeiten entstehen. So müssen alle Beteiligten über einen leistungsfähigen PC, sowie eine sehr gute Internetverbindung verfügen, am besten per LAN und nicht per WLAN. Gruppensitzungen, die durch technische Störungen behindert werden, sind sehr frustrierend.

Weiterhin müssen die Patient*innen ausführlich für datenschutzrelevante Inhalte sensibilisiert werden. Es empfiehlt sich, Gruppenteilnehmer*innen bestimmte Regeln unterschreiben zu lassen, zum Beispiel keine Aufnahme der Sitzung, Sicherstellen, dass sich keine weiteren Personen in Sicht- und Hörweite befinden.

Ab dem 1. Juli 2022 gilt die Obergrenze von 30 Prozent für alle per Video möglichen Leistungen der Richtlinien-Psychotherapie. Sie bezieht sich somit auf die Gesamtpunktzahl der im Quartal von einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten abgerechneten Gebührenordnungspositionen des Kapitels 35, die grundsätzlich als Videobehandlung durchgeführt werden dürfen.

Nicht per Video durchgeführt werden dürfen Psychotherapeutische Sprechstunden (GOP 351519, probatorische Sitzungen (GOP 35150) und die Hypnose. Dies verbietet die Psychotherapievereinbarung, die damit der Musterberufsordnung der PP und KJP folgt, dass Eingangsdiagnostik und Aufklärung im persönlichen Kontakt zu erfolgen haben.

Ausgenommen von der neuen Regelung zur Obergrenze ist die Akutbehandlung (GOP 35152). Diese Einzelleistung darf über alle Patient*innen im Quartal betrachtet weiterhin nur zu 30 Prozent per Video stattfinden.

Weitere Informationen dazu finden Sie bei der KBV.

Stand: 13.06.2022